Wenn eine als abhandengekommen gemeldete Sache wieder auftaucht, verlangt die Ammerländer Versicherung VVaG, dass die versicherte Person dies unverzüglich schriftlich meldet – und regelt, was mit einer bereits gezahlten Entschädigung geschieht, sobald der Besitz an der Sache zurückerlangt wurde.
Wird der Verbleib abhandengekommener Sachen ermittelt, muss die versicherte Person dies dem Versicherer nach Kenntniserlangung unverzüglich schriftlich anzeigen.
Hat die versicherte Person den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache bereits eine Entschädigung gezahlt worden ist, so gilt Folgendes:
- Die Entschädigung ist zurückzuzahlen, oder
- die Sache ist dem Versicherer zur Verfügung zu stellen.
Dieses Wahlrecht ist innerhalb eines Monats nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers auszuüben.
Läuft diese Frist fruchtlos ab, geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
Was bedeutet das konkret?
Taucht eine verloren gegangene oder gestohlene Sache wieder auf, muss die versicherte Person das dem Versicherer sofort schriftlich melden. Wurde für die Sache schon Geld gezahlt und bekommt man sie zurück, hat man die Wahl: entweder das Geld erstatten oder die Sache dem Versicherer überlassen. Diese Entscheidung muss innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Aufforderung getroffen werden. Verstreicht die Frist ungenutzt, entscheidet der Versicherer.
Häufige Fragen
Was muss ich tun, wenn eine verschwundene Sache wieder auftaucht?
Sobald die versicherte Person davon Kenntnis erlangt, muss sie dem Versicherer unverzüglich schriftlich anzeigen, dass der Verbleib der abhandengekommenen Sache ermittelt wurde.
Was passiert mit der bereits gezahlten Entschädigung, wenn ich die Sache zurückbekomme?
Wurde für die Sache bereits eine Entschädigung gezahlt und der Besitz zurückerlangt, muss entweder die Entschädigung zurückgezahlt oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung gestellt werden.
Wie lange habe ich Zeit, mich zwischen Rückzahlung und Herausgabe zu entscheiden?
Das Wahlrecht ist innerhalb eines Monats nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers auszuüben.
Was geschieht, wenn ich die Monatsfrist verstreichen lasse?
Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
Inhalte aus: Bedingungen Reisegepäckersicherung 2022