Bei der Reisegepäckversicherung der Ammerländer Versicherung VVaG darf der Versicherer die Tarife an die Schaden- und Kostenentwicklung anpassen, um das ursprünglich vereinbarte Verhältnis von Leistung und Prämie wiederherzustellen. Eine solche Anpassung kann die Prämie senken oder erhöhen, wird zur nächsten Versicherungsperiode wirksam und muss dem Versicherungsnehmer bei einer Erhöhung rechtzeitig mitgeteilt werden – mit einem Sonderkündigungsrecht.
Der Versicherer darf seine Tarife für die Reisegepäckversicherung mit sofortiger Wirkung für die bestehenden Versicherungsverträge an die Schaden- und Kostenentwicklung anpassen. Ziel ist es, das bei Vertragsabschluss vereinbarte Verhältnis von Leistung (Gewährung von Versicherungsschutz) und Gegenleistung (Zahlung der Versicherungsprämie) wiederherzustellen. Dabei hat der Versicherer die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und der Versicherungstechnik zu berücksichtigen.
Ergibt sich eine solche Anpassung, kann damit eine Verminderung oder eine Erhöhung eines Tarifes verbunden sein. Bei einer Erhöhung darf die Anpassung nur bis zur Höhe der Tarifprämie im Neugeschäft für vergleichbaren Versicherungsschutz erfolgen.
Die sich aus einer solchen Anpassung ergebenden Änderungen werden mit Beginn der nächsten Versicherungsperiode wirksam. Ist die Zahlung der Jahresprämie in Raten vereinbart, gilt als Zeitpunkt die jeweilige Hauptfälligkeit.
Eine sich aus der Anpassung ergebende Prämienerhöhung teilt der Versicherer dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mit. Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Prämienerhöhung kündigen, und zwar mit Wirkung frühestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Prämienerhöhung. Alternativ kann er die Umstellung des Vertrages auf Neugeschäftstarif und Neugeschäftsbedingungen verlangen.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer darf die Prämie der Reisegepäckversicherung an die Entwicklung der Schäden und Kosten anpassen, damit das ursprüngliche Verhältnis von Beitrag und Versicherungsschutz erhalten bleibt. Eine Anpassung kann die Prämie senken oder erhöhen; bei einer Erhöhung ist höchstens die Prämie zulässig, die im Neugeschäft für vergleichbaren Schutz gilt. Änderungen greifen ab der nächsten Versicherungsperiode. Bei einer Erhöhung wird der Versicherungsnehmer rechtzeitig informiert und kann kündigen oder auf Neugeschäftstarif umstellen.
Häufige Fragen
Darf der Versicherer meinen Beitrag für die Reisegepäckversicherung nachträglich ändern?
Ja, der Versicherer darf die Tarife mit sofortiger Wirkung für bestehende Verträge an die Schaden- und Kostenentwicklung anpassen, um das ursprünglich vereinbarte Verhältnis von Leistung und Prämie wiederherzustellen. Dabei sind die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik zu berücksichtigen.
Kann eine Beitragsanpassung auch zu einer günstigeren Prämie führen?
Ja, mit einer Anpassung kann sowohl eine Verminderung als auch eine Erhöhung des Tarifes verbunden sein. Bei einer Erhöhung darf höchstens bis zur Höhe der Tarifprämie im Neugeschäft für vergleichbaren Versicherungsschutz angepasst werden.
Ab wann gilt die geänderte Prämie?
Die Änderungen werden mit Beginn der nächsten Versicherungsperiode wirksam. Ist die Zahlung der Jahresprämie in Raten vereinbart, gilt die jeweilige Hauptfälligkeit als Zeitpunkt.
Welche Rechte habe ich bei einer Prämienerhöhung?
Die Erhöhung wird spätestens einen Monat vor Wirksamwerden mitgeteilt. Innerhalb eines Monats nach der Mitteilung kann der Versicherungsnehmer den Vertrag frühestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens kündigen oder die Umstellung auf Neugeschäftstarif und Neugeschäftsbedingungen verlangen.
Inhalte aus: Bedingungen Reisegepäckersicherung 2022