Bei der Ammerländer Versicherung VVaG wird eine Folgeprämie zum vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsperiode fällig und gilt als rechtzeitig gezahlt, wenn sie innerhalb des im Versicherungsschein oder in der Prämienrechnung genannten Zeitraums eingeht. Zahlt der Versicherungsnehmer zu spät, kann der Versicherer nach einer Mahnung mit mindestens zweiwöchiger Zahlungsfrist leistungsfrei werden und den Vertrag fristlos kündigen – eine nachträgliche Zahlung kann die Kündigung jedoch wieder unwirksam machen.
Fälligkeit
- Eine Folgeprämie wird zu dem vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsperiode fällig.
- Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versicherungsschein oder in der Prämienrechnung angegebenen Zeitraums bewirkt ist.
Schadenersatz bei Verzug
Ist der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Folgeprämie in Verzug, ist der Versicherer berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht nach Mahnung
Der Versicherer kann den Versicherungsnehmer bei nicht rechtzeitiger Zahlung einer Folgeprämie auf dessen Kosten in Textform zur Zahlung auffordern. Dabei bestimmt er eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung (Mahnung). Die Mahnung ist nur wirksam, wenn der Versicherer je Vertrag die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert. Außerdem muss er auf die Rechtsfolgen – Leistungsfreiheit und Kündigungsrecht – aufgrund der nicht fristgerechten Zahlung hinweisen.
Tritt nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Der Versicherer kann nach Ablauf der in der Mahnung gesetzten Zahlungsfrist den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist.
Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist. Hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen.
Zahlung der Prämie nach Kündigung
Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung die Zahlung leistet. Wurde die Kündigung mit der Fristbestimmung verbunden, gilt die Frist von einem Monat ab Fristablauf. Die Regelung über die Leistungsfreiheit des Versicherers bleibt unberührt.
Was bedeutet das konkret?
Die Folgeprämie muss zum vereinbarten Termin der Versicherungsperiode gezahlt werden; entscheidend ist der im Versicherungsschein oder in der Prämienrechnung genannte Zeitraum. Zahlt der Versicherungsnehmer verspätet, kann der Versicherer Verzugsschaden verlangen und nach einer wirksamen Mahnung mit mindestens zwei Wochen Frist leistungsfrei werden sowie fristlos kündigen. Zahlt der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder nach Fristablauf, wird die Kündigung wieder unwirksam – die Leistungsfreiheit für einen zwischenzeitlichen Versicherungsfall bleibt davon jedoch bestehen.
Häufige Fragen
Wann gilt die Zahlung einer Folgeprämie als rechtzeitig?
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie innerhalb des im Versicherungsschein oder in der Prämienrechnung angegebenen Zeitraums bewirkt ist. Fällig wird die Folgeprämie zum vereinbarten Zeitpunkt der jeweiligen Versicherungsperiode.
Welche Frist muss eine Mahnung des Versicherers mindestens setzen?
Der Versicherer muss in der Mahnung eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen ab Zugang der Zahlungsaufforderung bestimmen. Die Mahnung ist zudem nur wirksam, wenn die rückständigen Beträge im Einzelnen beziffert werden und auf die Rechtsfolgen hingewiesen wird.
Was passiert, wenn nach Ablauf der Mahnfrist ein Versicherungsfall eintritt?
Tritt nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist ein Versicherungsfall ein und ist der Versicherungsnehmer noch mit Prämie, Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer von der Leistungspflicht frei.
Kann eine Kündigung wegen nicht gezahlter Folgeprämie noch rückgängig gemacht werden?
Ja. Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung – oder bei verbundener Fristbestimmung innerhalb eines Monats nach Fristablauf – zahlt. Die Leistungsfreiheit für einen zwischenzeitlich eingetretenen Versicherungsfall bleibt jedoch bestehen.
Inhalte aus: Bedingungen Reisegepäckersicherung 2022