Bei der Ammerländer Versicherung VVaG müssen versicherte Personen nach einem Schaden bestimmte Pflichten erfüllen: Diebstähle sofort der Polizei mit einer Liste der verlorenen Sachen melden, Gepäckschäden dem Beförderungsunternehmen oder Beherbergungsbetrieb anzeigen, den Schaden gering halten und dem Versicherer alle Belege sowie wahrheitsgemäße Auskünfte liefern. Wer diese Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, riskiert, dass die Leistung ganz entfällt oder gekürzt wird.
Die versicherten Personen sind verpflichtet:
- Schäden durch strafbare Handlungen unverzüglich der nächstzuständigen oder nächsterreichbaren Polizeidienststelle anzuzeigen. Dabei ist eine Liste aller in Verlust geratenen Sachen einzureichen und die Anzeige bestätigen zu lassen. Dem Versicherer ist hierüber eine Bescheinigung einzureichen.
- Schäden an aufgegebenem Reisegepäck unverzüglich dem Beförderungsunternehmen, dem Beherbergungsbetrieb bzw. der Gepäckaufbewahrung zu melden. Äußerlich nicht erkennbare Schäden sind nach der Entdeckung unverzüglich und unter Einhaltung der jeweiligen Reklamationsfrist schriftlich anzuzeigen, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen nach Aushändigung des Reisegepäckstücks. Dem Versicherer sind entsprechende Bescheinigungen vorzulegen.
- dem Versicherer eine Bescheinigung bei verspäteter Ankunft von aufgegebenem Reisegepäck sowie Rechnungen der notwendigen Ersatzbeschaffung einzureichen.
- den Schaden möglichst gering zu halten und unnötige Kosten zu vermeiden.
- den Schaden dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, insbesondere:
- das Schadenereignis und den Schadenumfang darzulegen. Sind Veränderungen am Schadenbild unumgänglich, ist das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen aufzubewahren und dem Versicherer auf Aufforderung zu überlassen.
- dem Versicherer jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe der Leistungspflicht zu gestatten.
- jede sachdienliche Auskunft wahrheitsgemäß zu erteilen.
- Originalbelege einzureichen.
Rechtsfolgen bei Verletzungen von Obliegenheiten
- Verletzt die versicherte Person vorsätzlich eine Obliegenheit, die sie nach Eintritt des Versicherungsfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
- Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens der versicherten Person entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat die versicherte Person zu beweisen.
- Außer im Falle der Arglist ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit die versicherte Person nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
- Verletzt die versicherte Person eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, so ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er die versicherte Person durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Was bedeutet das konkret?
Nach einem Schaden müssen versicherte Personen aktiv werden: Diebstähle sofort der Polizei mit einer Liste der verlorenen Sachen melden, Gepäckschäden dem Beförderer oder Beherbergungsbetrieb anzeigen und dem Versicherer die passenden Bescheinigungen, Rechnungen und Originalbelege einreichen. Zudem gilt, den Schaden gering zu halten, ihn dem Versicherer unverzüglich zu melden und wahrheitsgemäße Auskünfte zu geben. Werden diese Pflichten vorsätzlich verletzt, entfällt die Leistung; bei grober Fahrlässigkeit kann sie entsprechend der Schwere des Verschuldens gekürzt werden.
Häufige Fragen
Was muss ich tun, wenn mir Sachen gestohlen werden?
Sie müssen den Schaden durch die strafbare Handlung unverzüglich der nächstzuständigen oder nächsterreichbaren Polizeidienststelle anzeigen, dabei eine Liste aller verlorenen Sachen einreichen und sich dies bestätigen lassen. Dem Versicherer ist darüber eine Bescheinigung einzureichen.
Bis wann müssen nicht sichtbare Schäden am Reisegepäck gemeldet werden?
Äußerlich nicht erkennbare Schäden sind nach ihrer Entdeckung unverzüglich und unter Einhaltung der jeweiligen Reklamationsfrist schriftlich anzuzeigen, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen nach Aushändigung des Reisegepäckstücks.
Was passiert, wenn ich meine Pflichten nach dem Schaden nicht erfülle?
Bei vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer von der Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung darf er seine Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen, wobei die versicherte Person beweisen muss, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
Bleibt die Leistung erhalten, wenn mein Fehler keine Auswirkungen hatte?
Ja, außer im Falle der Arglist bleibt der Versicherer leistungspflichtig, wenn die versicherte Person nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für Eintritt oder Feststellung des Versicherungsfalles noch für Feststellung oder Umfang der Leistungspflicht ursächlich war.
Inhalte aus: Bedingungen Reisegepäckersicherung 2022