Wenn die Ammerländer in der Hausratversicherung einen Schaden ersetzt, geht ein bestehender Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen Dritten in gleichem Umfang auf den Versicherer über – nicht jedoch gegenüber im Haushalt lebenden Personen, außer bei vorsätzlicher Schadenverursachung. Zugleich muss der Versicherungsnehmer seinen Ersatzanspruch fristgerecht sichern und bei dessen Durchsetzung mitwirken.
Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang darf nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden. Das gilt nicht, wenn diese Person den Schaden vorsätzlich verursacht hat.
Obliegenheiten zur Sicherung von Ersatzansprüchen
Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht zu wahren. Dabei sind die geltenden Form- und Fristvorschriften zu beachten. Nach Übergang des Ersatzanspruchs auf den Versicherer hat der Versicherungsnehmer bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer mitzuwirken, soweit dies erforderlich ist.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer insoweit nicht zur Leistung verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann.
Bei einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
Was bedeutet das konkret?
Ersetzt der Versicherer einen Schaden, übernimmt er in gleichem Umfang auch den Anspruch, den der Versicherungsnehmer gegenüber einem verantwortlichen Dritten hätte – der Versicherungsnehmer soll dadurch aber keinen Nachteil erleiden. Gegenüber Personen, die mit dem Versicherungsnehmer im selben Haushalt leben, greift dieser Übergang nur, wenn sie den Schaden vorsätzlich verursacht haben. Der Versicherungsnehmer muss seinen Ersatzanspruch form- und fristgerecht sichern und bei der Durchsetzung mithelfen. Verletzt er diese Pflicht, kann der Versicherer seine Leistung ganz oder teilweise reduzieren.
Häufige Fragen
Was passiert mit meinem Anspruch gegen einen Schadensverursacher, wenn der Versicherer zahlt?
Der Ersatzanspruch geht in dem Umfang auf den Versicherer über, in dem dieser den Schaden ersetzt. Der Übergang darf sich dabei nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers auswirken.
Geht der Anspruch auch über, wenn eine im Haushalt lebende Person den Schaden verursacht hat?
Bei einer Person, mit der der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden – es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
Welche Pflichten habe ich zur Sicherung von Ersatzansprüchen?
Der Versicherungsnehmer muss seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dienendes Recht unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften wahren und nach Übergang des Anspruchs bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer mitwirken, soweit erforderlich.
Welche Folgen hat es, wenn ich diese Obliegenheit verletze?
Bei vorsätzlicher Verletzung ist der Versicherer insoweit nicht leistungspflichtig, als er dadurch keinen Ersatz vom Dritten erlangen kann. Bei grob fahrlässiger Verletzung darf er seine Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Exclusiv 2024