Wer bei der Ammerländer eine Hausratversicherung hat, muss bestimmte Pflichten einhalten – schon vor einem Schaden gelten Sicherheitsvorschriften, im Schadenfall kommen Anzeige-, Melde- und Mitwirkungspflichten hinzu. Bei einem Einbruch etwa sind Polizei und Versicherer zu informieren, ein Verzeichnis der abhandengekommenen Sachen einzureichen und das Schadenbild unverändert zu lassen. Werden solche Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, drohen Leistungskürzung, vollständiger Leistungsverlust oder eine fristlose Kündigung.
Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, sind:
- die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen Sicherheitsvorschriften;
- die Einhaltung von vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften;
- die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine solche vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllende Obliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig, kann der Versicherer den Vertrag fristlos kündigen. Dies ist innerhalb eines Monats möglich, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat. Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls:
- nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen;
- dem Versicherer den Schadeneintritt unverzüglich anzuzeigen, nachdem er davon Kenntnis erlangt hat – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch;
- Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung oder Schadenminderung einzuholen – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch –, wenn die Umstände dies gestatten;
- Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung oder Schadenminderung zu befolgen, soweit dies für ihn zumutbar ist. Erteilen mehrere am Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln;
- Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
- dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhandengekommenen Sachen einzureichen;
- das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, ist das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (zum Beispiel durch Fotos) und die beschädigten Sachen sind bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren;
- soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft in Textform (zum Beispiel E-Mail oder Brief) zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist, sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten;
- vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann;
- für zerstörte oder abhandengekommene Wertpapiere oder sonstige aufgebotsfähige Urkunden unverzüglich das Aufgebotsverfahren einzuleiten und etwaige sonstige Rechte zu wahren, insbesondere abhandengekommene Sparbücher und andere sperrfähige Urkunden unverzüglich sperren zu lassen.
Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, so hat auch dieser die Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (zum Beispiel E-Mail oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsnehmer muss sich sowohl vor einem Schaden als auch danach an bestimmte Pflichten halten. Vorher gehören dazu die Einhaltung gesetzlicher und vertraglicher Sicherheitsvorschriften; nach einem Schaden zählen dazu unter anderem die schnelle Schadenmeldung, die Schadenminderung, die Anzeige bei der Polizei sowie das Aufbewahren und Dokumentieren des Schadens. Wer diese Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, verliert den Leistungsanspruch; bei grober Fahrlässigkeit darf der Versicherer entsprechend kürzen. Zudem kann eine Verletzung vor dem Schaden zur fristlosen Kündigung führen.
Häufige Fragen
Was muss ich als Versicherungsnehmer nach einem Einbruch oder Schaden tun?
Sie müssen den Schaden möglichst abwenden oder mindern, ihn dem Versicherer unverzüglich anzeigen, dessen Weisungen einholen und befolgen, Schäden durch Straftaten gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei melden sowie dem Versicherer und der Polizei ein Verzeichnis der abhandengekommenen Sachen einreichen. Zudem müssen Sie das Schadenbild unverändert lassen bzw. dokumentieren, Auskünfte in Textform erteilen und angeforderte Belege beibringen.
Was passiert, wenn ich eine Obliegenheit verletze?
Bei vorsätzlicher Verletzung ist der Versicherer von der Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung darf er die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen. Das Fehlen grober Fahrlässigkeit müssen Sie selbst beweisen.
Kann der Versicherer den Vertrag kündigen, wenn ich Sicherheitsvorschriften missachte?
Ja. Verletzen Sie eine vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllende Obliegenheit vorsätzlich oder grob fahrlässig, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Kenntnis fristlos kündigen. Das Kündigungsrecht entfällt, wenn Sie beweisen, dass keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung vorlag.
Bekomme ich trotz Obliegenheitsverletzung noch eine Leistung?
Außer bei Arglist bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass die Verletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für Feststellung oder Umfang der Leistungspflicht ursächlich war. Bei Verletzung einer Auskunfts- oder Aufklärungspflicht nach dem Schaden ist der Versicherer zudem nur leistungsfrei, wenn er Sie zuvor in Textform auf diese Folge hingewiesen hat.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Exclusiv 2024