Bei der Ammerländer Hausratversicherung im Exclusiv-Schutz müssen Versicherungsnehmer bei Abwesenheit alle Schließvorrichtungen und vereinbarten Sicherungen betätigen, Einbruchmeldeanlagen einschalten sowie Vorkehrungen gegen Elementarschäden treffen. Zusätzlich sind je nach Höhe der Wertsachen und Versicherungssumme innerhalb eines Monats bestimmte Sicherungen anzubringen – wer die Obliegenheiten verletzt, riskiert Selbstbeteiligung, Leistungsfreiheit oder Kündigung.
Für die Zeit, in der sich niemand in der Wohnung aufhält, sind alle Schließvorrichtungen und vereinbarten Sicherungen zu betätigen und die vereinbarten Einbruchmeldeanlagen einzuschalten.
Alle Schließvorrichtungen, vereinbarten Sicherungen und vereinbarten Einbruchmeldeanlagen sind in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten. Störungen, Mängel und Schäden sind unverzüglich zu beseitigen.
Alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen gegen Elementarschäden sind zu treffen. Insbesondere sind zur Vermeidung von Überschwemmungs- und Rückstauschäden folgende Maßnahmen erforderlich:
- Wasserführende Anlagen auf dem Grund und Boden, auf dem das Gebäude steht, in dem sich die versicherten Sachen befinden, sind freizuhalten.
- Rückstausicherungen gemäß der jeweils geltenden Landesbauordnung bzw. den einzelnen Verordnungen der Kommunen (zum Beispiel Entwässerungssatzung) sind stets funktionsbereit zu halten.
Die Verpflichtung, bei Abwesenheit alle Schließvorrichtungen und Sicherungen zu betätigen sowie die Einbruchmeldeanlagen einzuschalten, findet keine Anwendung, soweit die Einhaltung dieser Obliegenheit dem Versicherungsnehmer oder seinem Repräsentanten bei objektiver Würdigung aller Umstände billigerweise nicht zugemutet werden kann.
Verletzt der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant eine dieser Obliegenheiten, so kann der Versicherer zur fristlosen Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.
Führt die Obliegenheitsverletzung zu einer Gefahrerhöhung, so gelten die gesetzlichen Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.
Sicherungsvereinbarung
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die nachstehend aufgeführten Sicherungen innerhalb eines Monats nach Versicherungsbeginn anzubringen:
- Sicherungen bei Wertsachen ab 75.000 EURO oder einer Gesamtversicherungssumme über 200.000 EURO: Hier gelten die erweiterten Sicherungsrichtlinien gemäß den entsprechenden Bedingungen.
- Sicherungen bei Wertsachen über 100.000 EURO: Zusätzlich zu der vorgenannten Sicherungsanforderung müssen weitere Voraussetzungen erfüllt werden. Erforderlich ist der Einbau oder das Vorhandensein einer VdS anerkannten Einbruchmeldeanlage (EMA) mit Aufschaltung zu einem Sicherheitsdienst oder zur Polizei. Die VdS anerkannte EMA muss durch eine entsprechende Fachfirma eingebaut werden. Für die VdS anerkannte EMA müssen entsprechende Wartungsverträge vorhanden sein. Die EMA ist nach den Vorgaben der Fachfirma zu betreiben. Störungen, Mängel oder Schäden sind unverzüglich durch die Fachfirma zu beseitigen. In den letzten 4 Jahren dürfen keine Vorschäden im Bereich Einbruchdiebstahl vorhanden sein.
Bis zum Einbau der vereinbarten Sicherungen gilt eine Selbstbeteiligung von 25 %, wenn der Schaden durch das Fehlen der vereinbarten Sicherungen begünstigt worden ist. Für Schäden nach Ablauf der Frist, die durch das Fehlen der vereinbarten Sicherungen begünstigt worden sind, besteht kein Versicherungsschutz.
Was bedeutet das konkret?
Wer die Wohnung verlässt, muss alle Schlösser und vereinbarten Sicherungen aktivieren und Einbruchmeldeanlagen einschalten; alle Sicherungen müssen funktionsfähig gehalten und Störungen sofort behoben werden. Außerdem sind zumutbare Vorkehrungen gegen Elementarschäden zu treffen, etwa Rückstausicherungen funktionsbereit zu halten. Je nach Wert der versicherten Sachen oder Höhe der Versicherungssumme sind innerhalb eines Monats bestimmte Sicherungen anzubringen. Wer diese Pflichten nicht einhält, muss mit einer Selbstbeteiligung, dem Wegfall des Versicherungsschutzes, Leistungsfreiheit oder einer Kündigung rechnen.
Häufige Fragen
Was muss ich tun, wenn ich meine Wohnung verlasse?
Solange sich niemand in der Wohnung aufhält, müssen alle Schließvorrichtungen und vereinbarten Sicherungen betätigt und die vereinbarten Einbruchmeldeanlagen eingeschaltet werden.
Welche Sicherungen sind bei besonders hohen Werten vorgeschrieben?
Bei Wertsachen ab 75.000 EURO oder einer Gesamtversicherungssumme über 200.000 EURO gelten erweiterte Sicherungsrichtlinien. Bei Wertsachen über 100.000 EURO ist zusätzlich eine VdS anerkannte Einbruchmeldeanlage mit Aufschaltung zu einem Sicherheitsdienst oder zur Polizei erforderlich, eingebaut durch eine Fachfirma und mit Wartungsvertrag; zudem dürfen in den letzten 4 Jahren keine Einbruchdiebstahl-Vorschäden bestehen.
Bis wann müssen die vereinbarten Sicherungen angebracht sein?
Die aufgeführten Sicherungen sind innerhalb eines Monats nach Versicherungsbeginn anzubringen.
Was passiert bei einem Schaden, wenn die Sicherungen noch nicht eingebaut sind?
Bis zum Einbau gilt eine Selbstbeteiligung von 25 %, wenn der Schaden durch das Fehlen der vereinbarten Sicherungen begünstigt wurde. Für solche Schäden nach Ablauf der Frist besteht gar kein Versicherungsschutz.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Exclusiv 2024