Wer bei der Ammerländer Versicherung im Exclusiv-Schutz der Hausratversicherung unverschuldet eitslos wird, kann für maximal zwölf Monate von der Beitragszahlung befreit werden – vorausgesetzt, eitslosigkeit dauert mindestens sechs Wochen und tritt frühestens sechs Monate nach Vertragsbeginn ein. Zusätzlich sinkt der Beitrag beim Umzug in ein Seniorenheim um 25 Prozent, die Kündigungsfrist entfällt und für einen bereits gekündigten Altvertrag greift eine Summen- und Konditionsdifferenzdeckung für längstens zwölf Monate.
Die nachstehend aufgeführten Bestimmungen gelten im Exclusiv-Schutz nur dann, wenn die Voraussetzungen gemäß Ziffer 1 und 2 erfüllt sind.
Beitragsbefreiung bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit
Für den Fall unverschuldeter Arbeitslosigkeit im Sinne des Arbeitsförderungsrechtes erfolgt bei unverändertem Versicherungsschutz für maximal zwölf Monate eine Befreiung von der Beitragszahlung. Voraussetzung ist:
- Die Arbeitslosigkeit ist frühestens sechs Monate nach Vertragsbeginn eingetreten (Wartezeit).
- Es handelt sich um eine Arbeitslosigkeit von mindestens sechs Wochen.
- Der Vertrag wurde noch nicht gekündigt.
Der Anspruch auf Beitragsbefreiung setzt des Weiteren voraus, dass der Arbeitnehmer vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 18 Monate ununterbrochen in einem sozialversicherungspflichtigen, ungekündigten und nicht befristeten Arbeitsverhältnis mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Wochenstunden stand und das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Ein Anspruch auf Beitragsbefreiung besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer beschäftigt war als:
- Wehrpflichtiger,
- Zivildienstleistender,
- Auszubildender,
- Mitarbeiter eines Saison- oder Kampagnebetriebes,
- bei seinem Ehegatten oder einem in direkter Linie Verwandten.
Ebenfalls kein Anspruch auf Beitragsbefreiung besteht, wenn bei Versicherungsbeginn bereits ein Kündigungsschutzverfahren rechtshängig oder eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen war. Der Anspruch auf Beitragsbefreiung bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit entsteht wieder, wenn nach Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens bzw. nach Beendigung des gekündigten Arbeitsverhältnisses die genannten Voraussetzungen erneut erfüllt sind.
Das Vorliegen der genannten Voraussetzungen muss durch entsprechende Bescheinigungen der zuständigen Agentur für Arbeit und des Arbeitgebers nachgewiesen werden.
Mehrfache Arbeitslosigkeit ist versichert. Im Falle wiederholter Arbeitslosigkeit muss der Versicherungsnehmer vor Beginn der erneuten Arbeitslosigkeit die genannten Voraussetzungen erfüllt haben.
Der Anspruch auf Beitragsbefreiung ist unverzüglich nach Eintritt der Arbeitslosigkeit schriftlich vom Versicherungsnehmer geltend zu machen. Bei Vorliegen aller Voraussetzungen beginnt die Beitragsbefreiung mit dem auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit folgenden Kalendermonat, frühestens jedoch mit Eingang der schriftlichen Anzeige der Arbeitslosigkeit bei der Ammerländer Versicherung. Der Beginn der Beitragsbefreiung wird schriftlich bestätigt. Bis dahin sind die Versicherungsbeiträge bedingungsgemäß zu entrichten; überzahlte Beiträge werden mit zu diesem Zeitpunkt offenen Posten verrechnet.
Über das Ende der Arbeitslosigkeit muss der Versicherungsnehmer die Ammerländer Versicherung unverzüglich schriftlich informieren. Er ist verpflichtet, der Ammerländer Versicherung jederzeit auf Anforderung Nachweise über die Fortdauer der Arbeitslosigkeit vorzulegen. Die Beitragsbefreiung tritt mit Ende des Kalendermonates, in dem die Ammerländer Versicherung die Nachweise angefordert hat, außer Kraft, wenn der Ammerländer Versicherung in einem solchen Fall die Fortdauer der Arbeitslosigkeit nicht innerhalb von zwei Wochen nachgewiesen wird.
Beitragsreduzierung bei Umzug in ein Seniorenheim
Auf Wunsch des Versicherungsnehmers wird im Exclusiv-Schutz bei Auflösung der versicherten Wohnung und Umzug des Versicherungsnehmers in ein Senioren- / Pflegeheim bzw. in „Betreutes Wohnen“ der Versicherungsvertrag weitergeführt.
Sofern die Hausratversicherung seit mindestens 3 Jahren bei der Ammerländer Versicherung bestand, wird der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegende Beitragssatz ab dem Zeitpunkt des Umzugs um 25 % reduziert. Der Mindestbeitrag in Höhe von 29,- EURO netto behält weiter seine Gültigkeit.
Die Bestimmungen zum Wohnungswechsel bleiben unberührt. Insbesondere kann sich durch den Umzug der Beitrag ändern. Die Reduzierung des Beitragssatzes erfolgt auf den für den neuen Versicherungsort gültigen Beitragssatz.
Der Umzug in ein Senioren- / Pflegeheim oder in „Betreutes Wohnen“ bzw. der Auszug aus dem Senioren- / Pflegeheim oder aus „Betreutem Wohnen“ ist dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
Verzicht auf die Kündigungsfrist
Im Exclusiv-Schutz entfällt für den Versicherungsnehmer die Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Versicherungsjahres.
Summen- und Konditionsdifferenzdeckung
Beantragt der Versicherungsnehmer Anschlussversicherungsschutz für die Hausratversicherung und besteht zu diesem Zeitpunkt noch ein anderweitig gültiger, bereits gekündigter Hausratversicherungsvertrag, so gilt die Konditionsdifferenzdeckung, wie nachfolgend beschrieben, als gesondert vereinbart.
Leistungsumfang der Differenzdeckung
Summendifferenzdeckung: Die Summendifferenzdeckung leistet für solche Schadenereignisse, die über eine bereits bei einem anderen Versicherer bestehende Hausratversicherung nicht im vollen Umfang versichert sind, bis zur Höhe des im vorliegenden Vertrag vereinbarten Versicherungsschutzes abzüglich vertraglich vereinbarter und sonstiger erbrachter Leistungen aus der anderweitig bestehenden Versicherung.
Konditionsdifferenzdeckung: Geht der Versicherungsschutz dieses Vertrages über den der anderen noch bestehenden Versicherung (Altvertrag) hinaus, besteht Versicherungsschutz für solche Ereignisse, die zukünftig über diesen Anschlussversicherungsvertrag gedeckt wären.
Leistung: Maßgeblich für die vertraglich vereinbarten Leistungen aus der anderweitig bestehenden Versicherung ist der Umfang des Versicherungsschutzes des anderen Vertrages, der zum Zeitpunkt der Antragstellung der Differenzdeckung bestanden hat. Nachträglich vorgenommene Änderungen an der anderweitig bestehenden Versicherung bewirken keine Erweiterung der Differenzdeckung. In der anderweitigen Versicherung vereinbarte Selbstbehalte bleiben bestehen.
Die Differenzdeckung tritt nicht ein für Leistungen, die durch die anderweitig bestehende Versicherung nicht erbracht wurden, weil:
- der Versicherungsnehmer mit der Zahlung des Beitrages in Verzug war oder der anderweitige Versicherer sich wegen vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit oder arglistigen Verhaltens auf seine Leistungsfreiheit beruft;
- zwischen dem Versicherungsnehmer und dem anderweitigen Versicherer ein Vergleich stattgefunden hat;
- aufgrund fehlender Nachweise über die Schadenhöhe lediglich eine pauschale Entschädigung erbracht wurde. Leistungen aus der Differenzdeckung werden dann nur insoweit erbracht, wie sie entstanden wären, wenn keiner der vorgenannten Gründe zur Leistungskürzung oder Ablehnung vorgelegen hätte.
Ferner wird keine Entschädigung geleistet, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung der Differenzdeckung keine anderweitige Versicherung bestanden hat.
Besondere Obliegenheiten
In Erweiterung der vertraglich vereinbarten Obliegenheiten gilt für die Differenzdeckung zusätzlich:
- Der Versicherungsnehmer hat Unterlagen über den zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblichen Versicherungsumfang der anderweitig bestehenden Versicherung zu beschaffen und aufzubewahren und auf Verlangen einzureichen.
- Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles zunächst dem Versicherer der anderweitig bestehenden Versicherung den Schadeneintritt anzuzeigen und dort seine Ansprüche geltend zu machen.
- Sobald der Versicherungsnehmer von dem anderweitigen Versicherer informiert wird, dass ein gemeldeter Schadenfall dort nicht oder nicht in vollem Umfang unter die Leistungspflicht fällt, hat der Versicherungsnehmer den Schadenfall unverzüglich anzuzeigen.
Leistungsfreiheit bei Obliegenheitsverletzung
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch eine gesonderte Mitteilung in Textform (Brief, E-Mail) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Dauer der Summen- und Konditionsdifferenzdeckung
Der Versicherungsschutz für die Summen- und Konditionsdifferenzdeckung gilt längstens für 12 Monate ab Antragseingang und endet automatisch mit dem Beginn des endgültigen Versicherungsvertrages.
Was bedeutet das konkret?
Wird der Versicherungsnehmer unverschuldet arbeitslos, kann er im Exclusiv-Schutz bis zu zwölf Monate lang von der Beitragszahlung befreit werden, wenn bestimmte Wartezeiten, Vorbeschäftigungszeiten und Altersgrenzen eingehalten sind und die Arbeitslosigkeit nachgewiesen wird. Zieht er in ein Seniorenheim oder ins Betreute Wohnen, sinkt der Beitragssatz bei mindestens dreijähriger Vertragsdauer um 25 Prozent, wobei ein Mindestbeitrag bestehen bleibt. Außerdem entfällt für ihn die dreimonatige Kündigungsfrist. Bestand bei einem Anschlussvertrag noch ein bereits gekündigter Hausratvertrag, springt für längstens zwölf Monate eine Summen- und Konditionsdifferenzdeckung ein.
Häufige Fragen
Wie lange werde ich bei Arbeitslosigkeit von den Beiträgen befreit?
Bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit erfolgt bei unverändertem Versicherungsschutz für maximal zwölf Monate eine Befreiung von der Beitragszahlung, sofern die Arbeitslosigkeit mindestens sechs Wochen dauert und frühestens sechs Monate nach Vertragsbeginn eintritt.
Welche Bedingungen muss ich vor der Arbeitslosigkeit erfüllen, damit ich beitragsbefreit werde?
Der Arbeitnehmer muss vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 18 Monate ununterbrochen in einem sozialversicherungspflichtigen, ungekündigten und nicht befristeten Arbeitsverhältnis mit mindestens 15 Wochenstunden gestanden und darf das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Was passiert mit meinem Beitrag, wenn ich in ein Seniorenheim ziehe?
Bei Umzug in ein Senioren- oder Pflegeheim bzw. ins Betreute Wohnen wird der Vertrag weitergeführt. Bestand die Hausratversicherung seit mindestens 3 Jahren bei der Ammerländer Versicherung, wird der Beitragssatz ab dem Umzug um 25 % reduziert; der Mindestbeitrag von 29,- EURO netto bleibt jedoch bestehen.
Wie lange gilt die Summen- und Konditionsdifferenzdeckung?
Der Versicherungsschutz für die Summen- und Konditionsdifferenzdeckung gilt längstens für 12 Monate ab Antragseingang und endet automatisch mit dem Beginn des endgültigen Versicherungsvertrages.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Exclusiv 2024