Endet die Hausratversicherung der Ammerländer vor Ablauf der Versicherungsperiode, steht dem Versicherer nur der Prämienanteil für den Zeitraum zu, in dem tatsächlich Versicherungsschutz bestand. Was bei Wegfall des versicherten Interesses, bei Widerruf, Rücktritt oder Anfechtung mit der Prämie geschieht und wann stattdessen eine angemessene Geschäftsgebühr fällig wird, wird hier klar geregelt.
Endet das Versicherungsverhältnis vor Ablauf der Versicherungsperiode, steht dem Versicherer für diese Versicherungsperiode nur derjenige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
Fällt das versicherte Interesse nach Beginn der Versicherung weg, steht dem Versicherer die Prämie zu, die er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat.
Prämie oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse
Übt der Versicherungsnehmer sein Recht aus, seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen zu widerrufen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Belehrung über das Widerrufsrecht, über die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen hat und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
Ist diese Belehrung unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich die für das erste Versicherungsjahr gezahlte Prämie zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.
Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der Versicherungsnehmer Gefahrumstände nicht angezeigt hat, nach denen der Versicherer vor Vertragsannahme in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) gefragt hat, so steht dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung zu.
Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
Wird das Versicherungsverhältnis durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung zu.
Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung der Prämie verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
Was bedeutet das konkret?
Wird der Vertrag vorzeitig beendet, bezahlt der Versicherungsnehmer die Prämie nur für die Zeit, in der tatsächlich Versicherungsschutz bestand. Bei einem Widerruf innerhalb von zwei Wochen wird der Teil der Prämie erstattet, der auf die Zeit nach dem Widerruf entfällt – unter bestimmten Voraussetzungen sogar mehr. Bei Rücktritt, Anfechtung oder fehlendem versicherten Interesse gelten eigene Regeln, teils behält der Versicherer die Prämie bis zu einem bestimmten Zeitpunkt, teils kann er eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Häufige Fragen
Bekomme ich zu viel gezahlte Prämie zurück, wenn mein Vertrag vorzeitig endet?
Ja. Bei Beendigung vor Ablauf der Versicherungsperiode steht dem Versicherer nur der Prämienanteil zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem der Versicherungsschutz bestanden hat.
Was passiert mit der Prämie, wenn ich innerhalb von zwei Wochen widerrufe?
Der Versicherer erstattet den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien. Voraussetzung ist unter anderem eine ordnungsgemäße Belehrung und die Zustimmung, dass der Schutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Fehlt die Belehrung, ist zusätzlich die für das erste Versicherungsjahr gezahlte Prämie zu erstatten – außer es wurden bereits Leistungen in Anspruch genommen.
Was gilt bei Rücktritt des Versicherers wegen nicht gezahlter erster Prämie?
In diesem Fall steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
Muss ich zahlen, wenn das versicherte Interesse gar nicht bestand?
Nein, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht oder bei einer Versicherung für ein künftiges Interesse nicht entsteht, besteht keine Prämienpflicht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Wurde in Bereicherungsabsicht ein nicht bestehendes Interesse versichert, ist der Vertrag nichtig und dem Versicherer steht die Prämie bis zur Kenntnis der Umstände zu.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Exclusiv 2024