Bei der Ammerländer Hausratversicherung gibt es Entschädigung, wenn versicherte Sachen durch Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch oder Raub abhandenkommen, zerstört oder beschädigt werden – auch beim Versuch einer solchen Tat. Erklärt wird, wann ein Einbruchdiebstahl vorliegt, was als Raub mit Gewalt oder Drohung zählt, wann Vandalismus nach einem Einbruch greift und welche Schäden nicht mitversichert sind.
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch folgende Taten oder deren Versuch abhandenkommen, zerstört oder beschädigt werden:
- Einbruchdiebstahl
- Vandalismus nach einem Einbruch
- Raub
Einbruchdiebstahl
Ein Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb:
- in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mit einem falschen Schlüssel eindringt oder mit anderen Werkzeugen eindringt. Ein falscher Schlüssel ist ein Schlüssel, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt wurde. Der Gebrauch eines falschen Schlüssels gilt nicht schon dann als bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind.
- in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen. Auch hier gilt: Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind.
- aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte.
- in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel des Raubes (Gewalt oder Androhung einer Gewalttat) anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten.
- mit richtigen Schlüsseln in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet, wenn er diese Schlüssel innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub an sich gebracht hatte.
- in einen Raum eines Gebäudes mit einem richtigen Schlüssel eindringt, den er – innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes – durch Diebstahl an sich gebracht hatte. Voraussetzung ist, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.
Vandalismus nach einem Einbruch
Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter auf eine der oben beschriebenen Arten in den Versicherungsort eindringt und versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt.
Raub
Ein Raub liegt vor, wenn:
- gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden (einfacher Diebstahl oder Trickdiebstahl).
- der Versicherungsnehmer versicherte Sachen herausgibt oder sich wegnehmen lässt, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird, die innerhalb des Versicherungsortes verübt werden soll. Bei mehreren Versicherungsorten gilt derjenige Versicherungsort, an dem auch die Drohung ausgesprochen wird.
- dem Versicherungsnehmer versicherte Sachen weggenommen werden, weil sein körperlicher Zustand unmittelbar vor der Wegnahme infolge eines Unfalls oder einer nicht verschuldeten sonstigen Ursache beeinträchtigt ist – zum Beispiel durch Ohnmacht oder Herzinfarkt – und dadurch seine Widerstandskraft ausgeschaltet ist.
Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit seiner Zustimmung in der Wohnung anwesend sind.
Nicht versichert sind Sachen, die an den Ort der Herausgabe oder Wegnahme erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden. Ausgenommen ist der Fall, dass das Heranschaffen nur innerhalb des Versicherungsortes erfolgt, an dem die Tathandlungen des Raubes verübt wurden.
Nicht versicherte Schäden
Ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen erstreckt sich die Versicherung nicht auf Schäden, die durch weitere Elementargefahren verursacht werden. Dazu zählen:
- Überschwemmung
- Erdbeben
- Erdfall
- Erdrutsch
- Schneedruck
- Lawinen
- Vulkanausbruch
Was bedeutet das konkret?
Entschädigung gibt es, wenn versicherte Sachen durch Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch oder Raub weggenommen, zerstört oder beschädigt werden – auch schon beim Versuch. Ein Einbruchdiebstahl setzt voraus, dass der Täter zum Beispiel einbricht, einsteigt, falsche Schlüssel oder Werkzeuge benutzt oder unter bestimmten Bedingungen mit einem echten Schlüssel eindringt. Ein Raub liegt vor, wenn Gewalt angewendet oder angedroht wird oder wenn die Widerstandskraft durch Unfall oder körperliche Beeinträchtigung ausgeschaltet ist. Schäden durch weitere Elementargefahren wie Überschwemmung oder Erdbeben sind dabei nicht mitversichert.
Häufige Fragen
Ist auch der Versuch eines Einbruchs oder Raubes abgedeckt?
Ja. Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch oder Raub – oder durch den Versuch einer solchen Tat – abhandenkommen, zerstört oder beschädigt werden.
Gilt ein Diebstahl schon als Einbruch, nur weil Sachen fehlen?
Nein. Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind.
Zählt Trickdiebstahl als Raub?
Nein. Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden. Einfacher Diebstahl und Trickdiebstahl gelten deshalb nicht als Raub.
Sind Schäden durch Naturereignisse wie Überschwemmung mitversichert?
Nein. Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch weitere Elementargefahren wie Überschwemmung, Erdbeben, Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen oder Vulkanausbruch.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Exclusiv 2024