Bei der Ammerländer Hausratversicherung kann ein Versicherungsnehmer den Vertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten abschließen, ohne dass dieser Versicherte die Rechte aus dem Vertrag selbst ausüben darf. Die Ammerländer regelt dabei, wer die Entschädigung verlangen kann und wessen Kenntnis und Verhalten im Schadenfall zählen – auch das des Versicherten.
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer zu, nicht auch dem Versicherten. Das gilt auch dann, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.
Zahlung der Entschädigung
Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.
Kenntnis und Verhalten
Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, werden bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten berücksichtigt. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur dann zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.
Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat.
Was bedeutet das konkret?
Ein Vertrag kann für das Interesse eines anderen (des Versicherten) abgeschlossen werden, doch nur der Versicherungsnehmer darf die Rechte daraus ausüben – selbst wenn der Versicherte den Versicherungsschein hat. Die Entschädigung wird nur mit Zustimmung des jeweils anderen ausgezahlt oder verlangt. Im Schadenfall zählen auch Kenntnis und Verhalten des Versicherten, wobei es je nach Umständen des Vertragsabschlusses darauf ankommt oder eben nicht.
Häufige Fragen
Wer darf die Rechte aus einem für einen Dritten abgeschlossenen Vertrag ausüben?
Die Rechte aus dem Vertrag stehen nur dem Versicherungsnehmer zu, nicht dem Versicherten – auch dann nicht, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.
Kann der Versicherte die Auszahlung der Entschädigung selbst verlangen?
Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen. Der Versicherer kann vor der Zahlung an den Versicherungsnehmer zudem den Nachweis der Zustimmung des Versicherten verlangen.
Zählt im Schadenfall auch das Verhalten des Versicherten?
Ja, soweit Kenntnis und Verhalten des Versicherungsnehmers rechtlich bedeutsam sind, werden auch die des Versicherten berücksichtigt. Für sein eigenes Interesse muss sich der Versicherungsnehmer das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten allerdings nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte sein Repräsentant ist.
Wann kommt es nicht auf die Kenntnis des Versicherten an?
Die Kenntnis des Versicherten spielt keine Rolle, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen wurde oder eine rechtzeitige Benachrichtigung durch den Versicherungsnehmer nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Exclusiv 2024