Bei der Hausratversicherung der Ammerländer müssen Erklärungen und Anzeigen an den Versicherer grundsätzlich in Textform erfolgen, etwa per E-Mail oder Brief, sofern das Gesetz keine Schriftform vorschreibt. Wer eine Adress- oder Namensänderung nicht meldet, muss damit rechnen, dass ein Einschreiben an die letzte bekannte Anschrift bereits drei Tage nach Absendung als zugegangen gilt.
Soweit das Gesetz keine Schriftform verlangt und dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, sind Erklärungen und Anzeigen, die für den Versicherer bestimmt sind, das Versicherungsverhältnis betreffen und unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, in Textform abzugeben. Textform ist zum Beispiel eine E-Mail oder ein Brief.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers gerichtet werden oder an die Stelle, die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnet ist. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben unberührt.
Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift.
Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung.
Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.
Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die vorstehenden Bestimmungen zur Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung entsprechend Anwendung.
Was bedeutet das konkret?
Nachrichten an den Versicherer müssen in der Regel in Textform übermittelt werden, also zum Beispiel per E-Mail oder Brief, und sollten an die Hauptverwaltung oder die im Versicherungsschein genannte zuständige Stelle gehen. Meldet der Versicherungsnehmer eine geänderte Anschrift oder einen geänderten Namen nicht, darf der Versicherer einen eingeschriebenen Brief an die letzte bekannte Adresse schicken. Dieser gilt dann drei Tage nach Absendung als zugegangen. Das Gleiche gilt, wenn eine unter der gewerblichen Anschrift abgeschlossene Versicherung besteht und die gewerbliche Niederlassung verlegt wird.
Häufige Fragen
In welcher Form muss ich dem Versicherer etwas mitteilen?
Erklärungen und Anzeigen an den Versicherer sind grundsätzlich in Textform abzugeben, zum Beispiel per E-Mail oder Brief. Das gilt, soweit das Gesetz keine Schriftform verlangt und der Vertrag nichts anderes bestimmt.
Wohin sollte ich meine Erklärungen und Anzeigen richten?
Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers gerichtet werden oder an die Stelle, die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnet ist.
Was passiert, wenn ich meine Adressänderung nicht melde?
Dann genügt für eine an den Versicherungsnehmer gerichtete Willenserklärung die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung als zugegangen. Das Gleiche gilt bei einer nicht angezeigten Namensänderung.
Gilt die Regelung auch bei einem Umzug meines Gewerbebetriebs?
Ja. Wurde die Versicherung unter der Anschrift des Gewerbebetriebs abgeschlossen, gelten bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen zur nicht angezeigten Anschriften- bzw. Namensänderung entsprechend.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Exclusiv 2024