Wer bei der Ammerländer eine Hausratversicherung abschließt, muss vor Abgabe der Vertragserklärung alle bekannten Gefahrumstände anzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Wird diese Anzeigepflicht verletzt, kann der Versicherer je nach Verschulden den Vertrag ändern, zurücktreten, kündigen oder wegen arglistiger Täuschung anfechten – abhängig davon, ob die Verletzung schuldlos, leicht fahrlässig, grob fahrlässig, vorsätzlich oder arglistig erfolgte.
Der Versicherungsnehmer muss dem Versicherer bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung alle ihm bekannten Gefahrumstände anzeigen. Das gilt für die Umstände, nach denen der Versicherer in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen.
Die Anzeigepflicht besteht auch dann, wenn der Versicherer solche Fragen erst nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor der Vertragsannahme in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) stellt.
Rechtsfolgen der Verletzung der Anzeigepflicht
Vertragsänderung
Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich verletzt und hätte der Versicherer bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände den Vertrag auch zu anderen Bedingungen geschlossen, so werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil.
Bei einer vom Versicherungsnehmer unverschuldeten Pflichtverletzung werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, so kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. In dieser Mitteilung der Vertragsänderung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer auf dessen Kündigungsrecht hinzuweisen.
Rücktritt und Leistungsfreiheit
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.
Bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen hätte.
Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalles zurück, so ist er nicht zur Leistung verpflichtet. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass sich die Verletzung der Anzeigepflicht auf einen Umstand bezieht, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
Kündigung
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht leicht fahrlässig oder schuldlos, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Das gilt nicht, wenn der Versicherer den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände zu gleichen oder anderen Bedingungen abgeschlossen hätte.
Ausschluss von Rechten des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung, zum Rücktritt und zur Kündigung sind jeweils ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrenumstand oder die unrichtige Anzeige kannte.
Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.
Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers
Die Rechte zur Vertragsänderung, zum Rücktritt oder zur Kündigung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei muss er die Umstände angeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben.
Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.
Rechtsfolgenhinweis
Die Rechte zur Vertragsänderung, zum Rücktritt und zur Kündigung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
Vertreter des Versicherungsnehmers
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen, so sind bei der Anwendung sowohl die Kenntnis und die Arglist des Vertreters als auch die Kenntnis und die Arglist des Versicherungsnehmers zu berücksichtigen.
Der Versicherungsnehmer kann sich nur dann darauf berufen, dass die Anzeigepflicht nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt worden ist, wenn weder dem Vertreter noch dem Versicherungsnehmer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Erlöschen der Rechte des Versicherers
Die Rechte des Versicherers zur Vertragsänderung, zum Rücktritt und zur Kündigung erlöschen mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind.
Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Vertreter die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt hat.
Was bedeutet das konkret?
Vor dem Abschluss der Hausratversicherung muss der Versicherungsnehmer alle bekannten Gefahrumstände angeben, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Verschweigt er solche Umstände, hängen die Folgen davon ab, wie schwer das Verschulden wiegt: Der Versicherer kann den Vertrag ändern, zurücktreten, kündigen oder ihn wegen arglistiger Täuschung anfechten. Diese Rechte gelten nur, wenn der Versicherer vorher schriftlich auf die Folgen hingewiesen hat, und sie sind an Fristen gebunden.
Häufige Fragen
Was muss ich vor Abschluss der Hausratversicherung angeben?
Sie müssen bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung alle Ihnen bekannten Gefahrumstände anzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss zum Vertragsabschluss erheblich sind. Das gilt auch für Fragen, die nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme gestellt werden.
Was passiert, wenn ich die Anzeigepflicht verletze?
Je nach Verschulden kann der Versicherer den Vertrag zu anderen Bedingungen fortführen, vom Vertrag zurücktreten, ihn kündigen oder wegen arglistiger Täuschung anfechten. Bei arglistiger Verletzung ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.
Kann ich kündigen, wenn sich meine Prämie nach einer Vertragsänderung erhöht?
Ja. Erhöht sich die Prämie durch die Vertragsänderung um mehr als 10 % oder schließt der Versicherer die Absicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung ohne Frist kündigen.
Wie lange kann der Versicherer seine Rechte geltend machen?
Die Rechte zu Vertragsänderung, Rücktritt und Kündigung müssen innerhalb eines Monats schriftlich geltend gemacht werden. Insgesamt erlöschen diese Rechte fünf Jahre nach Vertragsschluss, bei vorsätzlicher oder arglistiger Verletzung erst nach zehn Jahren. Für vorher eingetretene Versicherungsfälle gilt das Erlöschen nicht.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Exclusiv 2024