Wer bei der Ammerländer eine Hausratversicherung hat, kann nach einem Schaden verlangen, dass die Schadenhöhe in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Beide Seiten benennen dazu je einen Sachverständigen, die gemeinsam einen Obmann bestimmen; bleibt jemand untätig, ernennt das Amtsgericht. Festgelegt ist zudem, was die Sachverständigen ermitteln, wer die Kosten trägt und dass die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers unberührt bleiben.
Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles verlangen, dass die Höhe des Schadens in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Ein solches Sachverständigenverfahren können Versicherer und Versicherungsnehmer auch gemeinsam vereinbaren.
Weitere Feststellungen
Das Sachverständigenverfahren kann durch Vereinbarung auf weitere Feststellungen zum Versicherungsfall ausgedehnt werden.
Verfahren vor Feststellung
Für das Sachverständigenverfahren gilt:
- Jede Partei hat in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) einen Sachverständigen zu benennen. Eine Partei, die ihren Sachverständigen benannt hat, kann die andere unter Angabe des von ihr genannten Sachverständigen in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) auffordern, den zweiten Sachverständigen zu benennen. Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, so kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. In der Aufforderung durch den Versicherer ist der Versicherungsnehmer auf diese Folge hinzuweisen.
- Der Versicherer darf als Sachverständigen keine Person benennen, die Mitbewerber des Versicherungsnehmers ist oder mit ihm in dauernder Geschäftsverbindung steht. Ebenso darf er keine Person benennen, die bei Mitbewerbern oder Geschäftspartnern angestellt ist oder mit ihnen in einem ähnlichen Verhältnis steht.
- Beide Sachverständige benennen in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) vor Beginn ihrer Feststellungen einen dritten Sachverständigen als Obmann. Die Regelung zur Auswahl der Person gilt entsprechend für die Benennung eines Obmannes durch die Sachverständigen. Einigen sich die Sachverständigen nicht, so wird der Obmann auf Antrag einer Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernannt.
Feststellung
Die Feststellungen der Sachverständigen müssen enthalten:
- ein Verzeichnis der abhandengekommenen, zerstörten und beschädigten versicherten Sachen sowie deren nach dem Versicherungsvertrag in Frage kommenden Versicherungswerte zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles;
- die Wiederherstellungs- und Wiederbeschaffungskosten;
- die Restwerte der vom Schaden betroffenen Sachen;
- die nach dem Versicherungsvertrag versicherten Kosten;
- den Wert der nicht vom Schaden betroffenen versicherten Sachen, wenn kein Unterversicherungsverzicht gegeben ist.
Verfahren nach Feststellung
Der Sachverständige übermittelt seine Feststellungen beiden Parteien gleichzeitig.
Weichen die Feststellungen der Sachverständigen voneinander ab, so übergibt der Versicherer sie unverzüglich dem Obmann. Dieser entscheidet über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der durch die Feststellungen der Sachverständigen gezogenen Grenzen und übermittelt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig. Die Feststellungen der Sachverständigen oder des Obmannes sind für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen.
Aufgrund dieser verbindlichen Feststellungen berechnet der Versicherer die Entschädigung. Im Falle unverbindlicher Feststellungen erfolgen diese durch gerichtliche Entscheidung. Dies gilt auch, wenn die Sachverständigen die Feststellung nicht treffen können oder wollen oder sie verzögern.
Kosten
Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.
Obliegenheiten
Durch das Sachverständigenverfahren werden die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers nicht berührt.
Was bedeutet das konkret?
Nach einem Schaden kann der Versicherungsnehmer verlangen, die Schadenhöhe in einem Sachverständigenverfahren feststellen zu lassen; beide Seiten können es auch gemeinsam vereinbaren. Jede Partei benennt einen Sachverständigen, und diese beiden bestimmen zusammen einen Obmann; kommt keine Benennung oder Einigung zustande, entscheidet das zuständige Amtsgericht. Die Sachverständigen ermitteln unter anderem betroffene Sachen, Versicherungswerte, Wiederbeschaffungskosten und Restwerte. Weichen die Ergebnisse ab, entscheidet der Obmann; die Feststellungen sind verbindlich, sofern keine erhebliche Abweichung von der wirklichen Sachlage nachgewiesen wird.
Häufige Fragen
Wer kann ein Sachverständigenverfahren in Gang setzen?
Der Versicherungsnehmer kann nach Eintritt des Versicherungsfalles verlangen, dass die Schadenhöhe in einem Sachverständigenverfahren festgestellt wird. Versicherer und Versicherungsnehmer können ein solches Verfahren auch gemeinsam vereinbaren.
Was passiert, wenn eine Partei ihren Sachverständigen nicht rechtzeitig benennt?
Wird der zweite Sachverständige nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung benannt, kann ihn die auffordernde Partei durch das für den Schadenort zuständige Amtsgericht ernennen lassen. Fordert der Versicherer auf, muss er den Versicherungsnehmer auf diese Folge hinweisen.
Wer entscheidet, wenn sich die beiden Sachverständigen nicht einig sind?
Weichen die Feststellungen voneinander ab, übergibt der Versicherer sie dem Obmann. Dieser entscheidet über die strittigen Punkte innerhalb der von den Sachverständigen gezogenen Grenzen und teilt seine Entscheidung beiden Parteien gleichzeitig mit.
Wer trägt die Kosten des Verfahrens?
Sofern nichts anderes vereinbart ist, trägt jede Partei die Kosten ihres eigenen Sachverständigen. Die Kosten des Obmannes tragen beide Parteien je zur Hälfte.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Exclusiv 2024