Bei der Hausratversicherung der Ammerländer erstattet der Versicherer die Kosten, die der Versicherungsnehmer im Schadenfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens aufwendet – auch wenn sie erfolglos bleiben oder auf Weisung des Versicherers erfolgen. Ebenso werden unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten für die Ermittlung und Feststellung des Schadens übernommen, während Leistungen der Feuerwehr im öffentlichen Interesse nicht versichert sind.
Versichert sind Aufwendungen – auch erfolglose –, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen geltend, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, so leistet der Versicherer nur unter bestimmten Voraussetzungen Aufwendungsersatz. Erstattet wird nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten.
Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz entsprechend kürzen.
Der Ersatz dieser Aufwendungen und die sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position. Dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
Der Versicherer hat den für die Aufwendungen erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzuschießen.
Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.
Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren. Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde.
Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch diesen Kostenersatz entsprechend kürzen.
Was bedeutet das konkret?
Wer bei einem Schaden versucht, diesen abzuwenden oder zu verringern, bekommt die dafür entstandenen Kosten grundsätzlich erstattet – selbst dann, wenn der Versuch erfolglos war oder auf Weisung des Versicherers erfolgte. Bei einem erst bevorstehenden Schaden zahlt der Versicherer nur, wenn die Maßnahmen verhältnismäßig und erfolgreich waren oder er sie angeordnet hat. Zusammen mit der übrigen Entschädigung ist die Erstattung auf die Versicherungssumme je Position begrenzt; auf Verlangen zahlt der Versicherer den nötigen Betrag vor. Auch Kosten für die Feststellung des Schadens werden bis zur vereinbarten Höhe ersetzt, wenn sie geboten waren.
Häufige Fragen
Werden auch Kosten erstattet, wenn der Versuch, den Schaden abzuwenden, nichts gebracht hat?
Ja. Versichert sind auch erfolglose Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers gemacht hat.
Gilt der Aufwendungsersatz auch, bevor ein Schaden überhaupt eingetreten ist?
Bei einem unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall leistet der Versicherer nur, wenn die Aufwendungen nach objektiver, nachträglicher Betrachtung verhältnismäßig und erfolgreich waren oder auf Weisung des Versicherers erfolgten.
Gibt es eine Obergrenze für die Erstattung dieser Kosten?
Aufwendungsersatz und sonstige Entschädigung betragen zusammen höchstens die Versicherungssumme je vereinbarter Position. Diese Grenze gilt jedoch nicht, soweit die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
Werden Kosten für die Feuerwehr übernommen?
Nein. Aufwendungen für Leistungen der Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleistung verpflichtet sind, sind nicht versichert, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht werden.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung Exclusiv 2024