Wer bei der Ammerländer Versicherung eine Hausratversicherung hat, muss bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls bestimmte Pflichten erfüllen: den Schaden mindern, ihn unverzüglich anzeigen, Weisungen einholen und befolgen, Einbruch- oder Diebstahlschäden bei der Polizei melden, das Schadenbild bewahren und dokumentieren sowie Auskünfte und Belege beibringen.
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalls:
- nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen;
- dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich ggf. auch mündlich oder telefonisch anzuzeigen;
- Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung ggf. auch mündlich oder telefonisch einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten;
- Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln;
- Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
- dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhandengekommenen Sachen einzureichen;
- das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren;
- soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten;
- vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann;
- für zerstörte oder abhandengekommene Wertpapiere oder sonstige aufgebotsfähige Urkunden unverzüglich das Aufgebotsverfahren einzuleiten und etwaige sonstige Rechte zu wahren, insbesondere abhandengekommene Sparbücher und andere sperrfähige Urkunden unverzüglich sperren zu lassen.
Recht eines Dritten auf die vertragliche Leistung:
Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, so hat dieser die genannten Obliegenheiten ebenfalls zu erfüllen, soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
Was bedeutet das konkret?
Tritt ein Schaden ein, sind Sie als Versicherungsnehmer gefragt: Sie sollen den Schaden möglichst begrenzen, ihn rasch melden und mit dem Versicherer abstimmen. Bei Einbruch oder Diebstahl gehört auch die Polizei informiert und eine Liste der fehlenden Gegenstände erstellt. Verändern Sie die Schadenstelle möglichst nicht, bevor der Versicherer sie gesehen hat, und halten Sie Auskünfte und Belege bereit. Diese Mitwirkung hilft, den Schaden korrekt festzustellen.
Häufige Fragen
Wie schnell muss ich einen Schaden melden?
Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer den Schadeneintritt unverzüglich anzuzeigen, nachdem er davon Kenntnis erlangt hat – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch.
Muss ich einen Einbruch bei der Polizei melden?
Ja. Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum sind unverzüglich der Polizei anzuzeigen. Zusätzlich ist dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhandengekommenen Sachen einzureichen.
Darf ich die Schadenstelle vor der Besichtigung verändern?
Das Schadenbild ist so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, ist das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen sind bis zu einer Besichtigung aufzubewahren.
Was gilt bei abhandengekommenen Sparbüchern oder Wertpapieren?
Für zerstörte oder abhandengekommene Wertpapiere oder sonstige aufgebotsfähige Urkunden ist unverzüglich das Aufgebotsverfahren einzuleiten. Etwaige sonstige Rechte sind zu wahren, insbesondere sind abhandengekommene Sparbücher und andere sperrfähige Urkunden unverzüglich sperren zu lassen.
Gelten die Pflichten auch für Dritte?
Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten ebenfalls zu erfüllen, soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
Dokumentversion: 2022.02
