Steht dem Versicherungsnehmer der Ammerländer Versicherung in der Hausratversicherung ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit dieser den Schaden ersetzt – ohne Nachteil für den Versicherungsnehmer und mit besonderer Regelung für Personen in häuslicher Gemeinschaft.
Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt.
Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
Ersatzanspruch gegen Personen in häuslicher Gemeinschaft:
Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden. Ausnahme: Diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
Was bedeutet das konkret?
Wenn der Versicherer einen Schaden ersetzt, für den eigentlich ein Dritter verantwortlich ist, kann der Versicherer diesen Anspruch selbst weiterverfolgen. Dabei darf dem Versicherungsnehmer kein Nachteil entstehen. Lebt die verantwortliche Person mit dem Versicherungsnehmer im selben Haushalt, wird dieser Anspruch grundsätzlich nicht geltend gemacht – es sei denn, der Schaden wurde absichtlich verursacht.
Häufige Fragen
Was passiert mit meinem Ersatzanspruch gegen einen Dritten?
Steht Ihnen ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt.
Kann der Anspruchsübergang mir zum Nachteil werden?
Nein. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
Gilt der Übergang auch gegenüber Personen in meinem Haushalt?
Richtet sich der Ersatzanspruch gegen eine Person, mit der Sie bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft leben, kann der Übergang nicht geltend gemacht werden.
Gibt es eine Ausnahme bei Personen im gemeinsamen Haushalt?
Ja. Hat diese Person den Schaden vorsätzlich verursacht, kann der Übergang geltend gemacht werden.
Dokumentversion: 2022.02
