Wird ein Wertpapier bei der Ammerländer Versicherung im Rahmen der Hausratversicherung in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt, hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten wie bei Rückerlangung – darf die Entschädigung jedoch behalten, soweit durch verzögerte Leistungen ein Zinsverlust entstanden ist.
Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte.
Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.
Was bedeutet das konkret?
Wenn ein verlorenes Wertpapier durch ein Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt wird, ähnelt die Situation dem Fall, dass Sie das Papier wiedererlangt hätten – mit denselben Rechten und Pflichten. Entsteht Ihnen jedoch dadurch ein Zinsverlust, weil fällige Leistungen aus den Wertpapieren verspätet ausgezahlt werden, dürfen Sie die erhaltene Entschädigung in diesem Umfang behalten. Dies ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn ein Wertpapier für kraftlos erklärt wird?
Der Versicherungsnehmer hat dann die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte.
Darf ich die Entschädigung behalten?
Ja, soweit Ihnen durch die Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.
Was ist ein Aufgebotsverfahren in diesem Zusammenhang?
Es handelt sich um das Verfahren, in dem ein Wertpapier für kraftlos erklärt werden kann. Weitere Einzelheiten hängen vom konkreten Tarif und Bedingungswerk ab.
Wodurch kann ein Zinsverlust entstehen?
Durch die Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren.
Dokumentversion: 2022.02
