Bei der Hausratversicherung der Ammerländer Versicherung entscheidet die Art des Verschuldens über die Leistung: Wer den Versicherungsfall vorsätzlich herbeiführt, verliert den Anspruch vollständig, während bei grober Fahrlässigkeit eine Kürzung der Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens möglich ist.
a) Vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles:
Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
b) Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles:
Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Was bedeutet das konkret?
Es kommt darauf an, wie der Schaden entstanden ist. Wird er absichtlich verursacht, zahlt der Versicherer nicht. Wird er durch besonders sorgloses Verhalten verursacht, darf der Versicherer die Zahlung anteilig kürzen – und zwar umso stärker, je schwerer das Verschulden wiegt.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn ich den Schaden vorsätzlich herbeigeführt habe?
In diesem Fall ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
Wann gilt Vorsatz als bewiesen?
Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
Was gilt bei grober Fahrlässigkeit?
Der Versicherer ist berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Wovon hängt die Höhe der Kürzung bei grober Fahrlässigkeit ab?
Die Kürzung erfolgt in einem Verhältnis, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
