Verletzt der Versicherungsnehmer bei der Ammerländer Versicherung in der Hausratversicherung eine Obliegenheit, kann das je nach Verschulden zur vollständigen oder teilweisen Leistungsfreiheit führen. Wann der Versicherer dennoch zahlt und welche Nachweis- und Hinweispflichten gelten, lesen Sie hier.
a) Vorsätzliche und grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung:
- Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
- Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
- Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
b) Fehlende Ursächlichkeit:
Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
c) Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit nach dem Versicherungsfall:
Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Was bedeutet das konkret?
Halten Sie sich nicht an vereinbarte Pflichten, kann das Auswirkungen auf die Leistung haben. Bei Vorsatz entfällt die Leistung ganz, bei grober Fahrlässigkeit kann sie anteilig gekürzt werden. Können Sie zeigen, dass Ihr Verhalten keinen Einfluss auf den Schaden oder dessen Regulierung hatte, bleibt der Anspruch grundsätzlich bestehen – außer bei arglistigem Verhalten. Bei Pflichten nach einem Schadenfall muss der Versicherer Sie zuvor in Textform auf die möglichen Folgen hingewiesen haben.
Häufige Fragen
Was passiert bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung?
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1 oder 2 vorsätzlich, ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Was gilt bei grob fahrlässiger Verletzung?
Der Versicherer ist berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Bleibt der Anspruch trotz Obliegenheitsverletzung bestehen?
Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist.
Wann ist der Versicherer bei Pflichten nach dem Schadenfall leistungsfrei?
Bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer zuvor durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
