Wer in der Hausratversicherung der Ammerländer Versicherung Klagen gegen den Versicherer erheben möchte, kann dies neben den Gerichtsständen der Zivilprozessordnung auch am Gericht seines Wohnsitzes tun – bei betrieblichen Verträgen zusätzlich am Sitz des Gewerbebetriebes.
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gilt:
- Neben den Gerichtsständen der Zivilprozessordnung ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat.
- In Ermangelung eines Wohnsitzes ist das Gericht am gewöhnlichen Aufenthalt des Versicherungsnehmers zuständig.
Bei betrieblichen Versicherungen gilt zusätzlich:
- Handelt es sich bei dem Vertrag um eine betriebliche Versicherung, kann der Versicherungsnehmer seine Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständigen Gericht geltend machen.
Was bedeutet das konkret?
Sie sind bei einer Klage gegen den Versicherer nicht auf ein einziges Gericht festgelegt. Zusätzlich zu den allgemeinen Gerichtsständen können Sie das Gericht an Ihrem Wohnort wählen. Ist der Vertrag betrieblich, kommt auch das Gericht am Standort Ihres Gewerbebetriebes in Betracht. Diese Angaben dienen nur als Lesehilfe; maßgeblich sind die Vertragsbedingungen.
Häufige Fragen
Wo kann ich gegen den Versicherer klagen?
Neben den Gerichtsständen der Zivilprozessordnung ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat.
Was gilt, wenn ich keinen Wohnsitz habe?
In Ermangelung eines Wohnsitzes ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Welcher Gerichtsstand gilt bei einer betrieblichen Versicherung?
Bei einer betrieblichen Versicherung kann der Versicherungsnehmer seine Ansprüche auch bei dem für den Sitz oder die Niederlassung des Gewerbebetriebes zuständigen Gericht geltend machen.
Ist der Gerichtsstand am Wohnsitz zusätzlich oder ausschließlich?
Das Gericht am Wohnsitz kommt zusätzlich zu den Gerichtsständen der Zivilprozessordnung in Betracht.
