Bei der Hausratversicherung der Ammerländer Versicherung endet der Vertrag, wenn das versicherte Interesse nach Versicherungsbeginn wegfällt – etwa durch dauerhafte Haushaltsauflösung nach Aufnahme in eine Pflegeeinrichtung, Aufgabe einer Zweit- oder Ferienwohnung oder beim Tod des Versicherungsnehmers.
Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangt.
a) Als Wegfall des versicherten Interesses gilt die vollständige und dauerhafte Auflösung des versicherten Hausrates:
- aa) nach Aufnahme des Versicherungsnehmers in eine stationäre Pflegeeinrichtung;
- bb) nach Aufgabe einer Zweit- oder Ferienwohnung. Wohnungswechsel gilt nicht als Wegfall des versicherten Interesses.
b) Ende bei Tod des Versicherungsnehmers:
Das Versicherungsverhältnis endet bei Tod des Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Versicherers über die vollständige und dauerhafte Haushaltsauflösung, spätestens jedoch zwei Monate nach dem Tod des Versicherungsnehmers, wenn nicht bis zu diesem Zeitpunkt ein Erbe die Wohnung in derselben Weise nutzt wie der verstorbene Versicherungsnehmer.
Was bedeutet das konkret?
Die Versicherung besteht, solange es einen versicherten Hausrat gibt. Wird dieser Haushalt vollständig und dauerhaft aufgelöst – etwa weil der Versicherungsnehmer dauerhaft in eine Pflegeeinrichtung zieht, eine Zweit- oder Ferienwohnung aufgegeben wird oder der Versicherungsnehmer verstirbt – entfällt der Grund für den Vertrag. Ein bloßer Umzug in eine andere Wohnung zählt dabei nicht als Wegfall des versicherten Interesses.
Häufige Fragen
Wann endet der Vertrag bei Wegfall des versicherten Interesses?
Der Vertrag endet zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangt.
Gilt ein Wohnungswechsel als Wegfall des versicherten Interesses?
Nein. Ein Wohnungswechsel gilt nicht als Wegfall des versicherten Interesses.
Was gilt beim Tod des Versicherungsnehmers?
Das Versicherungsverhältnis endet zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung des Versicherers über die vollständige und dauerhafte Haushaltsauflösung, spätestens jedoch zwei Monate nach dem Tod – es sei denn, bis dahin nutzt ein Erbe die Wohnung in derselben Weise wie der verstorbene Versicherungsnehmer.
Was zählt als vollständige Auflösung des versicherten Hausrates?
Als Wegfall gilt die vollständige und dauerhafte Auflösung des versicherten Hausrates nach Aufnahme in eine stationäre Pflegeeinrichtung oder nach Aufgabe einer Zweit- oder Ferienwohnung.
