Bei der Hausratversicherung der Ammerländer Versicherung entscheidet der Grund für das Vertragsende darüber, welcher Teil der Prämie erstattet wird oder ob eine Geschäftsgebühr anfällt – etwa bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder fehlendem versicherten Interesse.
a) Widerruf der Vertragserklärung:
Übt der Versicherungsnehmer sein Recht aus, seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen zu widerrufen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Belehrung über das Widerrufsrecht, über die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.
Ist die Belehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich die für das erste Versicherungsjahr gezahlte Prämie zu erstatten; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat.
b) Rücktritt des Versicherers:
Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der Versicherungsnehmer Gefahrumstände, nach denen der Versicherer vor Vertragsannahme in Textform (z. B. E-Mail oder Brief) gefragt hat, nicht angezeigt hat, so steht dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung zu.
Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil die einmalige oder die erste Prämie nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
c) Anfechtung wegen arglistiger Täuschung:
Wird das Versicherungsverhältnis durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung zu.
d) Fehlendes versichertes Interesse:
Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung der Prämie verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
Was bedeutet das konkret?
Je nachdem, warum ein Vertrag vorzeitig endet, wird die Prämie unterschiedlich behandelt. Beim Widerruf zahlt der Versicherer den Teil der Prämie für die Zeit nach dem Widerruf zurück – und unter bestimmten Voraussetzungen sogar mehr. Bei Rücktritt oder Anfechtung behält der Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwerden der jeweiligen Erklärung. In einigen Fällen, etwa bei nicht rechtzeitig gezahlter erster Prämie oder fehlendem versichertem Interesse, kann eine angemessene Geschäftsgebühr anfallen.
Häufige Fragen
Was wird mir bei einem Widerruf erstattet?
Der Versicherer erstattet den auf die Zeit nach Zugang des Widerrufs entfallenden Teil der Prämien. Fehlt eine ordnungsgemäße Belehrung, erstattet er zusätzlich die für das erste Versicherungsjahr gezahlte Prämie – nicht jedoch, wenn bereits Leistungen in Anspruch genommen wurden.
Was passiert mit der Prämie bei Rücktritt des Versicherers?
Tritt der Versicherer zurück, weil erfragte Gefahrumstände nicht angezeigt wurden, steht ihm die Prämie bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung zu. Erfolgt der Rücktritt wegen nicht rechtzeitig gezahlter einmaliger oder erster Prämie, steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu.
Wie wird bei einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung abgerechnet?
Wird das Versicherungsverhältnis durch Anfechtung wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung zu.
Muss ich zahlen, wenn kein versichertes Interesse besteht?
Besteht das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht oder entsteht es bei einer für ein künftiges Interesse genommenen Versicherung nicht, ist keine Prämie zu zahlen. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.
Was gilt bei Versicherung eines nicht bestehenden Interesses in Bereicherungsabsicht?
Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse versichert, um sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.
Dokumentversion: 2022.02
