Bei der Ammerländer Versicherung in der Hausratversicherung behalten Sie den Anspruch auf Entschädigung, wenn Sie eine wiedererlangte Sache innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellen – andernfalls ist eine bereits gewährte Entschädigung zurückzugeben.
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt, bevor die volle Entschädigung für diese Sache gezahlt worden ist, so behält er den Anspruch auf die Entschädigung, falls er die Sache innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellt.
Andernfalls ist eine für diese Sache gewährte Entschädigung zurückzugeben.
Was bedeutet das konkret?
Taucht ein zunächst als abhandengekommen gemeldeter Gegenstand wieder auf, bevor die volle Entschädigung bezahlt wurde, kommt es darauf an, wie schnell Sie reagieren. Stellen Sie die Sache innerhalb der genannten Frist dem Versicherer zur Verfügung, bleibt Ihr Anspruch auf die Entschädigung bestehen. Reagieren Sie nicht innerhalb dieser Frist, müssen Sie eine bereits für diese Sache gewährte Entschädigung zurückgeben. Dies ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn ich die abhandengekommene Sache wiederfinde?
Erlangen Sie den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurück, bevor die volle Entschädigung gezahlt wurde, behalten Sie den Anspruch auf die Entschädigung, wenn Sie die Sache innerhalb von zwei Wochen dem Versicherer zur Verfügung stellen.
Wie lange habe ich Zeit, die Sache zur Verfügung zu stellen?
Sie haben zwei Wochen Zeit, die wiedererlangte Sache dem Versicherer zur Verfügung zu stellen.
Was passiert, wenn ich die Frist nicht einhalte?
Stellen Sie die Sache nicht innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung, ist eine für diese Sache gewährte Entschädigung zurückzugeben.
Gilt diese Regelung auch nach voller Zahlung der Entschädigung?
Diese Regelung betrifft den Fall, dass Sie den Besitz der Sache zurückerlangen, bevor die volle Entschädigung für diese Sache gezahlt worden ist.
Dokumentversion: 2022.02
