In der Hausratversicherung der Ammerländer Versicherung gilt folgendes für Folgen der Obliegenheitsverletzung:
Verletzt der Versicherungsnehmer die in Nr. 1 genannte Obliegenheit, ist der Versicherer unter den in Abschnitt „B“ § 26 Nr. 1 b) und Nr. 3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung (gemäß Abschnitt „B“ § 27) kann insbesondere dann vorliegen, wenn
a) sich ein Umstand ändert, nach dem im Antrag gefragt worden ist;
b) sich anlässlich eines Wohnungswechsels (siehe Abschnitt „A“ § 11) ein Umstand ändert, nach dem im Antrag gefragt worden ist;
c) die ansonsten ständig bewohnte Wohnung länger als 60 Tage oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt bleibt und auch nicht beaufsichtigt wird; beaufsichtigt ist eine Wohnung nur dann, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält;
d) vereinbarte Sicherungen beseitigt, vermindert oder in nicht gebrauchsfähigem Zustand sind. Das gilt auch bei einem Wohnungswechsel (siehe Abschnitt „A“ § 11).
Dokumentversion: 2022.02
Verletzt der Versicherungsnehmer die in Nr. 1 genannte Obliegenheit, ist der Versicherer unter den in Abschnitt „B“ § 26 Nr. 1 b) und Nr. 3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung (gemäß Abschnitt „B“ § 27) kann insbesondere dann vorliegen, wenn
a) sich ein Umstand ändert, nach dem im Antrag gefragt worden ist;
b) sich anlässlich eines Wohnungswechsels (siehe Abschnitt „A“ § 11) ein Umstand ändert, nach dem im Antrag gefragt worden ist;
c) die ansonsten ständig bewohnte Wohnung länger als 60 Tage oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt bleibt und auch nicht beaufsichtigt wird; beaufsichtigt ist eine Wohnung nur dann, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält;
d) vereinbarte Sicherungen beseitigt, vermindert oder in nicht gebrauchsfähigem Zustand sind. Das gilt auch bei einem Wohnungswechsel (siehe Abschnitt „A“ § 11).
Dokumentversion: 2022.02