Wer in der Hausratversicherung der Ammerländer Versicherung eine Obliegenheit verletzt, muss mit einer Kündigung oder mit voller bzw. teilweiser Leistungsfreiheit rechnen. Hier erfahren Sie, welche Voraussetzungen gelten und wann eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung vorliegt – etwa bei geänderten Umständen, Wohnungswechsel, längerem Leerstand oder beseitigten Sicherungen.
Verletzt der Versicherungsnehmer die in Nr. 1 genannte Obliegenheit, ist der Versicherer unter den in Abschnitt „B“ § 26 Nr. 1 b) und Nr. 3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung (gemäß Abschnitt „B“ § 27) kann insbesondere dann vorliegen, wenn:
- a) sich ein Umstand ändert, nach dem im Antrag gefragt worden ist;
- b) sich anlässlich eines Wohnungswechsels (siehe Abschnitt „A“ § 11) ein Umstand ändert, nach dem im Antrag gefragt worden ist;
- c) die ansonsten ständig bewohnte Wohnung länger als 60 Tage oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt bleibt und auch nicht beaufsichtigt wird; beaufsichtigt ist eine Wohnung nur dann, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält;
- d) vereinbarte Sicherungen beseitigt, vermindert oder in nicht gebrauchsfähigem Zustand sind. Das gilt auch bei einem Wohnungswechsel (siehe Abschnitt „A“ § 11).
Was bedeutet das konkret?
Als Versicherungsnehmer haben Sie bestimmte Pflichten (Obliegenheiten) einzuhalten. Halten Sie sich nicht daran, kann der Versicherer den Vertrag kündigen oder im Schadenfall ganz oder teilweise nicht leisten. Wichtig ist außerdem, dem Versicherer bestimmte Veränderungen zu melden, die das Risiko erhöhen können – zum Beispiel geänderte Umstände aus dem Antrag, ein Wohnungswechsel, ein längerer Leerstand der Wohnung oder wenn vereinbarte Sicherungen nicht mehr funktionieren. Dies ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die oben genannten Bedingungen.
Häufige Fragen
Welche Folgen hat eine Obliegenheitsverletzung?
Der Versicherer ist unter den in Abschnitt „B“ § 26 Nr. 1 b) und Nr. 3 beschriebenen Voraussetzungen zur Kündigung berechtigt oder auch ganz oder teilweise leistungsfrei.
Wann liegt eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung vor?
Sie kann insbesondere vorliegen, wenn sich ein im Antrag erfragter Umstand ändert, sich bei einem Wohnungswechsel ein solcher Umstand ändert, die Wohnung länger unbewohnt und unbeaufsichtigt bleibt oder vereinbarte Sicherungen beseitigt, vermindert oder nicht gebrauchsfähig sind.
Ab wann gilt eine unbewohnte Wohnung als Gefahrerhöhung?
Wenn die ansonsten ständig bewohnte Wohnung länger als 60 Tage oder über eine für den Einzelfall vereinbarte längere Frist hinaus unbewohnt bleibt und auch nicht beaufsichtigt wird.
Wann gilt eine Wohnung als beaufsichtigt?
Beaufsichtigt ist eine Wohnung nur dann, wenn sich während der Nacht eine dazu berechtigte volljährige Person darin aufhält.
Spielt ein Wohnungswechsel eine Rolle?
Ja. Ändert sich bei einem Wohnungswechsel ein im Antrag erfragter Umstand oder sind vereinbarte Sicherungen beseitigt, vermindert oder nicht gebrauchsfähig, kann dies eine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung darstellen (siehe Abschnitt „A“ § 11).
Inhalte aus: Dokumentversion: 2022.02