In der Hausratversicherung der Ammerländer Versicherung liegt eine Gefahrerhöhung vor, wenn sich nach Abgabe der Vertragserklärung Umstände so verändern, dass ein Versicherungsfall, eine Schadenvergrößerung oder eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme wahrscheinlicher wird – hier erfahren Sie, wann das gilt und wann nicht.
a) Wann eine Gefahrerhöhung vorliegt:
Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird.
b) Änderung eines gefahrerheblichen Umstands:
Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere aber nicht nur vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.
c) Wann keine Gefahrerhöhung vorliegt:
Eine Gefahrerhöhung nach a) liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll.
Was bedeutet das konkret?
Vereinfacht gesagt geht es um Veränderungen, die nach Ihrer Vertragserklärung eintreten und das Risiko für den Versicherer spürbar größer machen. Steigt dadurch die Wahrscheinlichkeit für einen Schaden, für einen größeren Schaden oder für eine ungerechtfertigte Leistung, spricht man von einer Gefahrerhöhung. Bleibt die Veränderung nur unerheblich oder gilt sie ohnehin als mitversichert, ist das keine Gefahrerhöhung. Diese Erläuterung dient lediglich als unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Wann liegt eine Gefahrerhöhung vor?
Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers die tatsächlich vorhandenen Umstände so verändert werden, dass der Eintritt des Versicherungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens oder die ungerechtfertigte Inanspruchnahme des Versicherers wahrscheinlicher wird.
Kann sich eine Gefahrerhöhung auf Fragen des Versicherers beziehen?
Ja. Eine Gefahrerhöhung kann insbesondere aber nicht nur vorliegen, wenn sich ein gefahrerheblicher Umstand ändert, nach dem der Versicherer vor Vertragsschluss gefragt hat.
Wann liegt keine Gefahrerhöhung vor?
Eine Gefahrerhöhung liegt nicht vor, wenn sich die Gefahr nur unerheblich erhöht hat oder nach den Umständen als mitversichert gelten soll.
Ab welchem Zeitpunkt wird eine Gefahrerhöhung berücksichtigt?
Maßgeblich ist der Zeitpunkt nach Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, wenn die tatsächlich vorhandenen Umstände verändert werden.
