In der Hausratversicherung der Ammerländer Versicherung gilt in der kalten Jahreszeit eine besondere Obliegenheit: Die Wohnung ist entweder ausreichend zu beheizen und regelmäßig zu kontrollieren oder alle wasserführenden Anlagen sind abzusperren und zu entleeren.
Als vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheit hat der Versicherungsnehmer in der kalten Jahreszeit die Wohnung (siehe Abschnitt „A“ § 6 Nr. 3):
- zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren
- oder alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.
Was bedeutet das konkret?
In der kalten Jahreszeit sollen Frostschäden an der Wasserversorgung vermieden werden. Dazu gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder man heizt die Wohnung und schaut regelmäßig nach, ob alles in Ordnung ist. Oder man stellt sicher, dass keine wasserführenden Leitungen und Geräte gefüllt bleiben, indem man sie absperrt und leert. Diese Vorgabe ist eine vereinbarte Pflicht im Rahmen des Vertrags.
Häufige Fragen
Was muss ich in der kalten Jahreszeit beachten?
Sie müssen die Wohnung entweder beheizen und dies genügend häufig kontrollieren oder alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen absperren, entleeren und entleert halten.
Handelt es sich dabei um eine verpflichtende Vorgabe?
Ja, es handelt sich um eine vertraglich vereinbarte, besondere Obliegenheit des Versicherungsnehmers.
Gibt es eine Alternative zum Beheizen der Wohnung?
Ja. Statt zu beheizen und häufig zu kontrollieren, können Sie alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen absperren, entleeren und entleert halten.
Wo ist geregelt, was unter der Wohnung zu verstehen ist?
Dazu wird auf Abschnitt „A“ § 6 Nr. 3 verwiesen.
Dokumentversion: 2022.02
