Bei der Hausratversicherung der Ammerländer Versicherung regelt der Wiedererhalt, was passiert, wenn eine gestohlene oder abhandengekommene Sache nach der Entschädigung wieder auftaucht: Je nach Höhe der bereits gezahlten Entschädigung bestehen unterschiedliche Wahlrechte und Fristen für Rückzahlung, Herausgabe oder Verkauf.
a) Entschädigung in voller Höhe des Versicherungswertes gezahlt:
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung in voller Höhe ihres Versicherungswertes gezahlt worden ist, so hat der Versicherungsnehmer:
- die Entschädigung zurückzuzahlen oder
- die Sache dem Versicherer zur Verfügung zu stellen.
Der Versicherungsnehmer hat dieses Wahlrecht innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers auszuüben. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
b) Entschädigung bedingungsgemäß geringer als der Versicherungswert gezahlt:
Hat der Versicherungsnehmer den Besitz einer abhandengekommenen Sache zurückerlangt, nachdem für diese Sache eine Entschädigung gezahlt worden ist, die bedingungsgemäß geringer als der Versicherungswert ist, so kann der Versicherungsnehmer die Sache behalten und muss sodann die Entschädigung zurückzahlen.
Erklärt er sich hierzu innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers nicht bereit, so hat der Versicherungsnehmer die Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen zu lassen.
Von dem Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält der Versicherer den Anteil, welcher der von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Entschädigung entspricht.
Was bedeutet das konkret?
Taucht eine Sache wieder auf, für die es bereits Geld gab, muss dieser Vorteil ausgeglichen werden. Wurde der volle Wert erstattet, kann man entweder das Geld zurückgeben oder die Sache dem Versicherer überlassen. Wurde nur ein Teil erstattet, darf man die Sache gegen Rückzahlung behalten – oder sie wird verkauft, wobei der Versicherer seinen Anteil aus dem Erlös erhält. Für die Entscheidung gilt jeweils eine Frist von zwei Wochen nach schriftlicher Aufforderung.
Häufige Fragen
Was passiert, wenn eine gestohlene Sache nach voller Entschädigung wieder auftaucht?
Der Versicherungsnehmer kann wählen, ob er die Entschädigung zurückzahlt oder die Sache dem Versicherer zur Verfügung stellt.
Wie lange habe ich Zeit, mein Wahlrecht auszuüben?
Das Wahlrecht ist innerhalb von zwei Wochen nach Empfang einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers auszuüben. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist geht das Wahlrecht auf den Versicherer über.
Was gilt, wenn die gezahlte Entschädigung geringer als der Versicherungswert war?
Der Versicherungsnehmer kann die Sache behalten und muss dann die Entschädigung zurückzahlen. Erklärt er sich dazu nicht innerhalb von zwei Wochen nach schriftlicher Aufforderung bereit, ist die Sache im Einvernehmen mit dem Versicherer öffentlich meistbietend verkaufen zu lassen.
Wie wird der Verkaufserlös aufgeteilt?
Vom Erlös abzüglich der Verkaufskosten erhält der Versicherer den Anteil, welcher der von ihm geleisteten bedingungsgemäßen Entschädigung entspricht.
