Wann ein Schaden bei der Ammerländer Versicherung in der Hausratversicherung als Einbruchdiebstahl gilt, hängt von klar definierten Voraussetzungen ab – vom Einbrechen und Einsteigen über das Aufbrechen von Behältnissen bis hin zum Einschleichen sowie zum Eindringen mit falschen oder gestohlenen Schlüsseln.
Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb:
- a) in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind;
- b) in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe a) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind;
- c) aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte;
- d) in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel gemäß Nr. 4a, aa) oder 4a, bb) anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten;
- e) mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub gemäß Nr. 4 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet;
- f) in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.
Dokumentversion: 2022.02
Was bedeutet das konkret?
Als Lesehilfe: Ein Einbruchdiebstahl setzt mehr voraus als das bloße Verschwinden von Gegenständen. Entscheidend ist, wie der Täter in den Raum oder an ein Behältnis gelangt – etwa durch Einbrechen, Einsteigen, Werkzeuge, falsche Schlüssel, Einschleichen oder durch Schlüssel, die er zuvor unrechtmäßig erlangt hat. Dass Sachen fehlen, reicht allein nicht als Beweis für den Gebrauch eines falschen Schlüssels aus.
Häufige Fragen
Reicht es aus, dass Gegenstände fehlen, um einen Einbruchdiebstahl zu belegen?
Nein. Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind.
Was gilt als falscher Schlüssel?
Ein falscher Schlüssel ist ein Schlüssel, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist.
Ist das Einschleichen ebenfalls abgedeckt?
Ja. Einbruchdiebstahl liegt auch vor, wenn der Dieb aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte.
Was passiert, wenn ein richtiger Schlüssel gestohlen wurde?
Dringt der Dieb mit einem richtigen Schlüssel ein, den er durch Diebstahl an sich gebracht hatte, liegt Einbruchdiebstahl vor – vorausgesetzt, weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber hatte den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht.
