Wann die Ammerländer Versicherung VVaG in der Hausratversicherung bei Einbruchdiebstahl zahlt, hängt davon ab, wie der Täter vorgeht: Ersetzt werden versicherte Sachen, die durch Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch oder Raub sowie durch den Versuch einer solchen Tat abhandenkommen, zerstört oder beschädigt werden. Erläutert wird unter anderem, was als Einbruch, als falscher Schlüssel und als Raub mit Gewalt oder Drohung gilt – und dass Schäden durch bestimmte Elementargefahren nicht mitversichert sind.
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die abhandenkommen, zerstört oder beschädigt werden durch:
- Einbruchdiebstahl
- Vandalismus nach einem Einbruch
- Raub
Dies gilt auch für den Versuch einer solchen Tat.
Einbruchdiebstahl
Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb:
- in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mit einem falschen Schlüssel oder mit anderen Werkzeugen eindringt. Ein falscher Schlüssel ist ein Schlüssel, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt wurde. Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind.
- in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen. Auch hier ist der Gebrauch eines falschen Schlüssels nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind.
- aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte.
- in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel gemäß der Regelungen zum Raub (Gewalt oder Drohung) anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten.
- mit richtigen Schlüsseln, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet.
- in einen Raum eines Gebäudes mit einem richtigen Schlüssel eindringt, den er – innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes – durch Diebstahl an sich gebracht hatte. Voraussetzung ist, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.
Vandalismus nach einem Einbruch
Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter auf eine der beim Einbruchdiebstahl beschriebenen Arten (Einbrechen/Einsteigen/Eindringen, Eindringen mit erbeuteten richtigen Schlüsseln oder Eindringen mit gestohlenem richtigen Schlüssel) in den Versicherungsort eindringt und versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt.
Raub
Raub liegt vor, wenn:
- gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden (einfacher Diebstahl/Trickdiebstahl).
- der Versicherungsnehmer versicherte Sachen herausgibt oder sich wegnehmen lässt, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird, die innerhalb des Versicherungsortes verübt werden soll. Bei mehreren Versicherungsorten gilt dies innerhalb desjenigen Versicherungsortes, an dem auch die Drohung ausgesprochen wird.
- dem Versicherungsnehmer versicherte Sachen weggenommen werden, weil sein körperlicher Zustand unmittelbar vor der Wegnahme infolge eines Unfalls oder einer nicht verschuldeten sonstigen Ursache – wie beispielsweise Ohnmacht oder Herzinfarkt – beeinträchtigt und dadurch seine Widerstandskraft ausgeschaltet ist.
Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit seiner Zustimmung in der Wohnung anwesend sind.
Nicht versichert sind Sachen, die an den Ort der Herausgabe oder Wegnahme erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden. Eine Ausnahme gilt, wenn das Heranschaffen nur innerhalb des Versicherungsortes erfolgt, an dem die Tathandlungen des Raubes verübt wurden.
Nicht versicherte Schäden
Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden, die durch weitere Elementargefahren verursacht werden:
- Überschwemmung
- Erdbeben
- Erdfall
- Erdrutsch
- Schneedruck
- Lawinen
- Vulkanausbruch
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer zahlt für versicherte Sachen, die durch Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch oder Raub – auch beim Versuch – verloren gehen, zerstört oder beschädigt werden. Beschrieben wird genau, wann ein Einbruchdiebstahl vorliegt (etwa Einbrechen, Einsteigen oder Eindringen mit falschem Schlüssel oder Werkzeug) und wann ein Raub vorliegt (Gewalt, Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder Ausnutzen eines beeinträchtigten körperlichen Zustands). Nicht abgedeckt sind Schäden durch bestimmte Elementargefahren wie Überschwemmung, Erdbeben oder Lawinen.
Häufige Fragen
Zahlt die Versicherung auch, wenn der Einbruch nur versucht wurde?
Ja. Der Versicherer leistet auch für den Versuch eines Einbruchdiebstahls, eines Vandalismus nach einem Einbruch oder eines Raubs, wenn dabei versicherte Sachen abhandenkommen, zerstört oder beschädigt werden.
Reicht es für einen falschen Schlüssel aus, dass Sachen verschwunden sind?
Nein. Der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn nur feststeht, dass versicherte Sachen abhandengekommen sind.
Gilt Trickdiebstahl als Raub?
Nein. Werden versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet, liegt kein Raub, sondern einfacher Diebstahl beziehungsweise Trickdiebstahl vor. Gewalt gegen den Versicherungsnehmer ist Voraussetzung für Raub.
Sind Schäden durch Naturereignisse wie Überschwemmung mitversichert?
Nein. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schäden durch weitere Elementargefahren wie Überschwemmung, Erdbeben, Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen und Vulkanausbruch, und zwar ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung 2024