In der Hausratversicherung der Ammerländer Versicherung gelten für Wertsachen besondere Entschädigungsgrenzen: pro Versicherungsfall 20 Prozent der Versicherungssumme sowie gestaffelte Grenzen für Bargeld, Urkunden und Schmuck außerhalb eines verschlossenen Wertschutzschrankes.
a) Entschädigungsgrenze für Wertsachen:
Die Entschädigung für Wertsachen unterliegt einer besonderen Entschädigungsgrenze. Sie beträgt je Versicherungsfall 20 Prozent der Versicherungssumme, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.
b) Wertsachen außerhalb eines Wertschutzschrankes:
Für Wertsachen, die sich zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles außerhalb eines anerkannten und verschlossenen Wertschutzschrankes (siehe Nr. 1 b) befunden haben, ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf:
- aa) 2 Prozent der Versicherungssumme für Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge mit Ausnahme von Münzen, deren Versicherungswert den Nennbetrag übersteigt, höchstens auf den vereinbarten Betrag;
- bb) 3 Prozent der Versicherungssumme insgesamt für Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere, höchstens auf den vereinbarten Betrag;
- cc) 11 Prozent der Versicherungssumme insgesamt für Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold und Platin, höchstens auf den vereinbarten Betrag.
Was bedeutet das konkret?
Für besonders wertvolle Gegenstände gibt es Obergrenzen, bis zu denen im Schadenfall gezahlt wird. Insgesamt sind Wertsachen bis zu einem festgelegten Anteil der Versicherungssumme abgesichert. Werden bestimmte Wertsachen nicht in einem anerkannten, verschlossenen Wertschutzschrank aufbewahrt, gelten zusätzlich niedrigere, nach Art der Sachen gestaffelte Grenzen. Abweichende Vereinbarungen sind möglich.
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Entschädigungsgrenze für Wertsachen?
Die Entschädigung für Wertsachen beträgt je Versicherungsfall 20 Prozent der Versicherungssumme, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.
Welche Grenze gilt für Bargeld außerhalb eines Wertschutzschrankes?
Für Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge außerhalb eines anerkannten und verschlossenen Wertschutzschrankes gilt eine Grenze von 2 Prozent der Versicherungssumme, höchstens auf den vereinbarten Betrag. Ausgenommen sind Münzen, deren Versicherungswert den Nennbetrag übersteigt.
Welche Grenze gilt für Schmuck und Sachen aus Gold und Platin?
Für Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold und Platin außerhalb eines Wertschutzschrankes gilt insgesamt eine Grenze von 11 Prozent der Versicherungssumme, höchstens auf den vereinbarten Betrag.
Welche Grenze gilt für Urkunden und Wertpapiere?
Für Urkunden einschließlich Sparbücher und sonstige Wertpapiere außerhalb eines Wertschutzschrankes gilt insgesamt eine Grenze von 3 Prozent der Versicherungssumme, höchstens auf den vereinbarten Betrag.
Können abweichende Grenzen vereinbart werden?
Ja, die Entschädigungsgrenze für Wertsachen gilt, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.
