Bei Raub greift in der Hausratversicherung der Ammerländer Versicherung der Außenversicherungsschutz, wenn versicherte Sachen unter Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben herausgegeben oder weggenommen werden – auch bei Personen in häuslicher Gemeinschaft.
Außenversicherungsschutz bei Raub:
Bei Raub besteht Außenversicherungsschutz in den Fällen, in denen der Versicherungsnehmer versicherte Sachen herausgibt oder sich wegnehmen lässt, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird, die an Ort und Stelle verübt werden soll.
Dies gilt auch, wenn der Raub an Personen begangen wird, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben.
Der Außenversicherungsschutz erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Sachen, die erst auf Verlangen des Täters an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe gebracht werden.
Was bedeutet das konkret?
Werden Ihnen versicherte Sachen abgenommen, weil Ihnen dabei mit sofortiger Gewalt gedroht wird, ist dieser Raub über den Außenversicherungsschutz mitversichert. Das gilt ebenso, wenn der Raub Personen trifft, die mit Ihnen zusammen im Haushalt leben. Nicht geschützt sind hingegen Sachen, die erst auf Verlangen des Täters an den Tatort gebracht werden.
Häufige Fragen
Wann besteht bei Raub Außenversicherungsschutz?
Wenn der Versicherungsnehmer versicherte Sachen herausgibt oder sich wegnehmen lässt, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird, die an Ort und Stelle verübt werden soll.
Gilt der Schutz auch für Familienangehörige?
Ja, der Schutz gilt auch, wenn der Raub an Personen begangen wird, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben.
Sind auch Sachen versichert, die erst auf Verlangen des Täters herbeigeholt werden?
Nein. Der Außenversicherungsschutz erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Sachen, die erst auf Verlangen des Täters an den Ort der Wegnahme oder Herausgabe gebracht werden.
Muss die Gewaltandrohung unmittelbar erfolgen?
Ja, es muss eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht werden, die an Ort und Stelle verübt werden soll.
Dokumentversion: 2022.02
