Wann in der Hausratversicherung der Ammerländer Versicherung ein Raub vorliegt, hängt von klaren Voraussetzungen ab: von angewendeter Gewalt über die Androhung einer Gewalttat bis zur ausgeschalteten Widerstandskraft nach einem Unfall. Auch wer den mitversicherten Personen gleichgestellt ist und welche Sachen nicht versichert sind, wird genau geregelt.
a) Raub liegt vor, wenn:
- aa) gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden (einfacher Diebstahl/Trickdiebstahl);
- bb) der Versicherungsnehmer versicherte Sachen herausgibt oder sich wegnehmen lässt, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird, die innerhalb des Versicherungsortes bei mehreren Versicherungsorten innerhalb desjenigen Versicherungsortes, an dem auch die Drohung ausgesprochen wird verübt werden soll;
- cc) dem Versicherungsnehmer versicherte Sachen weggenommen werden, weil sein körperlicher Zustand unmittelbar vor der Wegnahme infolge eines Unfalls oder infolge einer nicht verschuldeten sonstigen Ursache wie beispielsweise Ohnmacht oder Herzinfarkt beeinträchtigt und dadurch seine Widerstandskraft ausgeschaltet ist.
b) Gleichgestellte Personen:
Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit seiner Zustimmung in der Wohnung anwesend sind.
c) Nicht versicherte Sachen:
Nicht versichert sind Sachen, die an den Ort der Herausgabe oder Wegnahme erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden, es sei denn, das Heranschaffen erfolgt nur innerhalb des Versicherungsortes, an dem die Tathandlungen nach a) verübt wurden.
Dokumentversion: 2022.02
Was bedeutet das konkret?
Von einem Raub spricht man, wenn jemandem versicherte Sachen mit Gewalt, durch Androhung einer Gewalttat gegen Leib oder Leben oder in einem Zustand ausgeschalteter Widerstandskraft (etwa nach einem Unfall oder einer Ohnmacht) weggenommen werden. Wird dagegen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes gestohlen, handelt es sich um einfachen Diebstahl oder Trickdiebstahl. Auch Personen, die mit Zustimmung des Versicherungsnehmers in der Wohnung sind, sind einbezogen. Gegenstände, die erst auf Verlangen des Täters herbeigeschafft werden, sind grundsätzlich nicht mitversichert.
Häufige Fragen
Wann liegt in der Hausratversicherung ein Raub vor?
Ein Raub liegt vor, wenn gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet wird, um seinen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten, wenn er Sachen wegen der Androhung einer Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben herausgibt oder wenn ihm Sachen weggenommen werden, weil seine Widerstandskraft infolge eines Unfalls oder einer nicht verschuldeten sonstigen Ursache ausgeschaltet ist.
Gilt einfacher Diebstahl oder Trickdiebstahl als Raub?
Nein. Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden. Das ist einfacher Diebstahl bzw. Trickdiebstahl.
Sind auch andere Personen in der Wohnung mit einbezogen?
Ja. Dem Versicherungsnehmer stehen Personen gleich, die mit seiner Zustimmung in der Wohnung anwesend sind.
Sind Sachen versichert, die erst auf Verlangen des Täters herbeigeschafft werden?
Grundsätzlich nicht. Nicht versichert sind Sachen, die an den Ort der Herausgabe oder Wegnahme erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden. Ausnahme: Das Heranschaffen erfolgt nur innerhalb des Versicherungsortes, an dem die Tathandlungen verübt wurden.
Zählt eine plötzliche Ohnmacht als Fall des Raubs?
Ja. Werden Sachen weggenommen, weil der körperliche Zustand unmittelbar vor der Wegnahme infolge eines Unfalls oder einer nicht verschuldeten sonstigen Ursache wie beispielsweise Ohnmacht oder Herzinfarkt beeinträchtigt und dadurch die Widerstandskraft ausgeschaltet ist, liegt ein Raub vor.
