In der Wohnmobilversicherung der Ammerländer Versicherung entfällt die Leistungspflicht aus besonderen Gründen: Wer den Versicherungsfall vorsätzlich herbeiführt oder nach dem Schaden arglistig täuscht, verliert den Anspruch – bei grober Fahrlässigkeit droht eine Kürzung der Leistung.
Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles
- Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.
- Führt der Versicherungsnehmer den Schaden grob fahrlässig herbei, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht.
Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.
Was bedeutet das konkret?
Vereinfacht gesagt: Wer einen Schaden absichtlich verursacht, bekommt keine Entschädigung. Bei grober Fahrlässigkeit kann die Leistung anteilig gekürzt werden – je nachdem, wie schwer das Verschulden wiegt. Auch wer nach einem Schaden bewusst falsche Angaben macht oder zu täuschen versucht, kann seinen Anspruch verlieren. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich ist der Wortlaut oben.
Häufige Fragen
Was passiert bei vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens?
Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
Wie wirkt sich grobe Fahrlässigkeit aus?
Bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Was gilt bei arglistiger Täuschung nach dem Schaden?
Täuscht der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für Grund oder Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, oder versucht er dies, ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei.
Wann gilt Vorsatz oder Täuschung als bewiesen?
Ist die vorsätzliche Herbeiführung durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes festgestellt, gilt sie als bewiesen. Gleiches gilt bei einer Täuschung, wenn ein rechtskräftiges Strafurteil wegen Betruges oder Betrugsversuches vorliegt.
