In der Wohnmobilversicherung der Ammerländer Versicherung müssen Versicherungsnehmer bestimmte Obliegenheiten vor, bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles erfüllen – von Sicherheitsvorschriften über die Schadenanzeige bis zur Mitwirkung. Wer diese Pflichten verletzt, riskiert Leistungskürzungen oder den vollständigen Verlust des Versicherungsschutzes.
Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
Vertraglich vereinbarte Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles zu erfüllen hat, sind:
- die Einhaltung aller gesetzlichen, behördlichen sowie vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften;
- die Einhaltung aller sonstigen vertraglich vereinbarten Obliegenheiten;
- die im Verkehr erforderliche Sorgfalt, insbesondere beim Verlassen des Ortes, an dem das Kraftfahrzeug abgestellt wurde (z. B. Abschließen des Fahrzeuges, Verstauen der Gegenstände und Verschließen des Vorzeltes).
Verletzt der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Obliegenheit, die er vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, so kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, den Vertrag fristlos kündigen.
Das Kündigungsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grobfahrlässig verletzt hat.
Obliegenheiten bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles
Der Versicherungsnehmer hat bei und nach Eintritt des Versicherungsfalles:
- nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen;
- dem Versicherer den Schadeneintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen;
- Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung – ggf. auch mündlich oder telefonisch – einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten;
- Weisungen des Versicherers zur Schadenabwendung/-minderung, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln;
- Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum und Unfallschäden unverzüglich der Polizei anzuzeigen;
- dem Versicherer und der Polizei unverzüglich ein Verzeichnis der abhanden gekommenen Sachen einzureichen;
- das Schadenbild so lange unverändert zu lassen, bis die Schadenstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind. Sind Veränderungen unumgänglich, ist das Schadenbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z. B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren;
- soweit möglich dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft – auf Verlangen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) – zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten;
- vom Versicherer angeforderte Belege beizubringen, deren Beschaffung ihm billigerweise zugemutet werden kann;
- dem Versicherer folgende Unterlagen einzureichen:
- a) Namen und Anschriften von Beteiligten und Zeugen
- b) Anschrift und Aktenzeichen der aufnehmenden Polizeidienststelle.
- Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, so hat dieser die Obliegenheiten gemäß Nr. 2 a) ebenfalls zu erfüllen – soweit ihm dies nach den tatsächlichen und rechtlichen Umständen möglich ist.
Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen
- Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit nach Nr. 1 oder 2 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
- Außer im Falle einer arglistigen Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist.
- Verletzt der Versicherungsnehmer eine nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehende Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit, ist der Versicherer nur dann vollständig oder teilweise leistungsfrei, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Was bedeutet das konkret?
Als Versicherungsnehmer haben Sie bestimmte Pflichten (Obliegenheiten), die Sie sowohl im Vorfeld als auch im Schadensfall beachten sollten. Vor einem Schaden gehört dazu vor allem, Sicherheitsvorschriften einzuhalten und sorgfältig mit dem Fahrzeug umzugehen. Tritt ein Schaden ein, sollten Sie diesen begrenzen, dem Versicherer schnell melden und bei der Aufklärung mitwirken. Wer diese Pflichten verletzt, muss je nach Schwere mit Kürzungen der Leistung oder dem Verlust des Versicherungsschutzes rechnen.
Häufige Fragen
Welche Pflichten habe ich vor einem Schadensfall?
Sie müssen alle gesetzlichen, behördlichen und vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften einhalten sowie im Verkehr die erforderliche Sorgfalt walten lassen – zum Beispiel das Fahrzeug abschließen, Gegenstände verstauen und das Vorzelt verschließen, wenn Sie den Abstellort verlassen.
Was muss ich tun, wenn ein Schaden eingetreten ist?
Sie müssen den Schaden nach Möglichkeit abwenden oder mindern, ihn dem Versicherer unverzüglich anzeigen und dessen Weisungen einholen und befolgen. Schäden durch strafbare Handlungen gegen das Eigentum und Unfallschäden sind zudem unverzüglich der Polizei anzuzeigen.
Welche Folgen hat eine Obliegenheitsverletzung?
Bei vorsätzlicher Verletzung ist der Versicherer von der Leistung frei. Bei grober Fahrlässigkeit kann er die Leistung in dem Verhältnis kürzen, das der Schwere des Verschuldens entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit muss der Versicherungsnehmer beweisen.
Kann der Versicherer den Vertrag wegen einer Obliegenheitsverletzung kündigen?
Ja. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit vor Eintritt des Versicherungsfalles kann der Versicherer innerhalb eines Monats nach Kenntnis der Verletzung den Vertrag fristlos kündigen. Das Kündigungsrecht entfällt, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
Bleibt der Versicherer trotz Obliegenheitsverletzung manchmal leistungspflichtig?
Ja. Außer bei arglistiger Verletzung bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war.
