Die Wohnmobilversicherung schützt Sachen des persönlichen Bedarfs im Fahrzeug – von Reisegepäck über Hausrat bis zu Wertsachen und Bargeld bis 3.500 Euro. Hier erfahren Sie, welche Gegenstände versichert sind, welche Höchstgrenzen für Elektronik, Fahrräder und Boote gelten, welche Gefahren abgedeckt sind und wo der Versicherungsort liegt.
Versichert sind alle Sachen des persönlichen Bedarfs und beruflich/gewerblich überlassene Sachen, welche die mitversicherten Personen (siehe § 6) im Kraftfahrzeug mitführen sowie alle weiteren Gebrauchs- bzw. Verbrauchsgegenstände, die zur privaten Nutzung dienen.
Dies sind unter anderem:
- Reisegepäck und sonstige Gegenstände des persönlichen Bedarfs;
- Hausratgegenstände (loses, nicht fest eingebautes Inventar);
- Wertsachen und Bargeld bis maximal 3.500 Euro.
Begrenzung des Versicherungsumfangs
Die Entschädigungsleistung ist für die folgenden Punkte je Versicherungsfall auf insgesamt maximal 7.500 EURO begrenzt:
- Mobiltelefone, Laptops und Tablets, sofern eine Entschädigung nicht gemäß Nr. 2a) gg) ausgeschlossen ist;
- Foto-, Film- und Videokamera, sofern eine Entschädigung nicht gemäß Nr. 2a) gg) ausgeschlossen ist;
- beruflich und gewerblich überlassene Sachen, wie zum Beispiel Mobiltelefone und Laptops, sofern eine Entschädigung nicht gemäß Nr. 2a) gg) ausgeschlossen ist;
- Fahrräder, E-Bikes und sonstige Sportgeräte: Diese müssen außen am Wohnmobil, Wohnwagen, Camper oder PKW befestigt sein und gesondert mit einem Sicherheitsbügelschloss oder mit einem Panzerkabelschloss gegen die einfache Wegnahme gesichert sein. Für die lose mit dem Fahrrad verbundenen Teile besteht nur Versicherungsschutz, wenn diese zusammen mit dem Fahrrad abhandenkommen;
- Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote sowie Surfgeräte (ohne Motoren);
- Fall- und Gleitschirme sowie nicht motorisierte Flugdrachen;
- Inhalt von verschlossenen Dach- oder Heckboxen. Ausgenommen sind elektronische Geräte sowie Wertsachen und Bargeld;
- Sachen im Vorzelt (auch Dachzelt) sowie Sachen auf der selbstgenutzten Parzelle außerhalb des versicherten Kraftfahrzeuges. Ausgenommen sind elektronische Geräte sowie Wertsachen und Bargeld;
- Kein Versicherungsschutz besteht für Sachen in Wohnmobilen, Wohnwagen sowie Campingfahrzeugen in der Zeit zwischen 24 Uhr und 6 Uhr, welche außerhalb von ausgeschilderten bzw. ausgewiesenen Campingplätzen unbeaufsichtigt abgestellt wurden. Fahrtunterbrechungen, die nicht länger als zwei Stunden dauern, gelten nicht als abgestellt.
Definitionen Wertsachen
Versicherte Wertsachen nach Nr. 1 c) sind:
- auf Geldkarten geladene Beträge (z. B. Chipkarten);
- Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Münzen und Medaillen sowie alle Sachen aus Gold und Platin;
- Pelze, handgeknüpfte Teppiche und Gobelins sowie nicht in b) genannte Sachen aus Silber;
- Antiquitäten (Sachen, die über 100 Jahre alt sind), jedoch mit Ausnahme von Möbelstücken.
Gegenstände sowie Wertsachen und Bargeld sind nicht versichert, wenn das Kraftfahrzeug sich dauerhaft auf einem Standplatz auf einem Campingplatz (Dauercamping) befindet. Ausgeschlossen hiervon sind in § 9 Nr. 2b aufgeführte gemäß § 9 Nr. 2c.
Versicherte Gefahren umfassen:
- Einbruchdiebstahl, Raub, Vandalismus;
- Unfall des Kraftfahrzeuges;
- Brand, Explosion, Blitzschlag, Luftfahrzeuge;
- Fährrisiko / Havarie Grosse;
- Sturm, Hagel;
- Elementarereignisse (Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Schneedruck, Lawinen, Vulkanausbruch).
Versicherungsort
- Versicherungsort ist der Fahrzeuginnenraum von allen Kraftfahrzeugen, welche in Deutschland behördlich auf den Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen (siehe § 6) zugelassen wurden oder den versicherten Personen im Rahmen eines Arbeitsvertrages dienstlich überlassen wurden. Darunter fallen auch sogenannte Leih- oder Mietwagen (Selbstfahrervermietfahrzeuge).
- Versichert ist der Inhalt von Kraftfahrzeugen, die sich dauerhaft auf einem Standplatz auf einem Campingplatz (Dauercamping) befinden. Ausgeschlossen hiervon sind in § 9 Nr. 2b aufgeführte Gegenstände sowie Wertsachen und Bargeld gemäß § 9 Nr. 2c.
- Bei Kraftfahrzeugen, die mit einem Saisonkennzeichen zugelassen sind, gewährt der Versicherer den vereinbarten Versicherungsschutz während des auf dem amtlichen Kennzeichen dokumentierten Zeitraums (Saison).
- Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Bedingungen sind alle zugelassenen Personenkraftfahrzeuge bis 3,5 Tonnen Nutzlast. Darunter fallen unabhängig vom maximalen Gesamtgewicht auch Wohnmobile und Wohnwagen sowie Campingfahrzeuge. Ausgenommen sind Lastkraftfahrzeuge und Anhänger.
- Nicht versichert sind Kraftfahrzeuge, die nicht zugelassen, mit einem roten Kennzeichen oder einem Kurzzeitkennzeichen zugelassen sind.
Besonderheiten
Neuwertentschädigung (elektronische Geräte ab einem Alter von 2 Jahren zum Zeitwert).
Nicht versicherte Sachen
Nicht zum Versicherungsumfang gehören:
- Kraftfahrzeuge sowie eingebaute und fest mit dem Kraftfahrzeug verbundene Sachen;
- Sachen mit Kunst-, Sammler- oder Liebhaberwert, Wertpapiere, Zeichnungen, Pläne aller Art, Speichergut auf Datenträgern aller Art;
- Urkunden und Dokumente aller Art mit Ausnahme von amtlichen Ausweisen und EC- oder Kreditkarten;
- Nicht montierte Fahrzeugteile und Fahrzeugzubehör (z. B. Kraftstoff, Öl, Verbandstaschen, etc.);
- Drogen und Suchtgifte, Alkohol sowie Tabakwaren;
- Fremdes Eigentum, es sei denn, es handelt sich um Sachen, die den versicherten Personen (siehe § 6) vom Arbeitgeber zur Nutzung überlassen wurden (z. B. Diensthandy);
- Musterkollektionen und Handelswaren;
- Tiere;
- Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge sowie Außenbordmotoren.
Nicht versichert sind außerdem:
- Schäden am Fahrzeug;
- Schäden am fest verbauten Zubehör;
- Schäden am Inhalt nicht zugelassener Fahrzeuge;
- Schäden durch vorsätzliche Handlungen;
- Schäden durch Krieg;
- Schäden durch innere Unruhen;
- Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen;
- Schäden bei Beteiligung an behördlich genehmigten oder nicht genehmigten kraftfahrtsportlichen Veranstaltungen.
Was bedeutet das konkret?
Versichert ist im Wesentlichen das, was Sie an privatem und beruflich überlassenem Gut im Fahrzeug dabei haben – etwa Reisegepäck, loses Inventar und in begrenztem Umfang Wertsachen und Bargeld. Für bestimmte Gruppen wie Elektronik, Fahrräder oder Boote gelten eigene Höchstgrenzen und teils zusätzliche Bedingungen, etwa das gesonderte Sichern von Fahrrädern. Der Versicherungsort ist grundsätzlich der Fahrzeuginnenraum zugelassener Fahrzeuge. Bestimmte Sachen und Schadenursachen sind vom Schutz ausgenommen. Diese Darstellung ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich bleiben die genannten Bedingungen.
Häufige Fragen
Bis zu welchem Betrag sind Wertsachen und Bargeld versichert?
Wertsachen und Bargeld sind bis maximal 3.500 Euro versichert.
Wie hoch ist die Entschädigung für Elektronik, Fahrräder und Boote begrenzt?
Für Punkte wie Mobiltelefone, Laptops und Tablets, Kameras, beruflich überlassene Sachen, Fahrräder und E-Bikes, Boote und Surfgeräte, Schirme sowie Inhalte von Dach-/Heckboxen und Vorzelten ist die Entschädigung je Versicherungsfall auf insgesamt maximal 7.500 EURO begrenzt.
Wo liegt der Versicherungsort?
Versicherungsort ist der Fahrzeuginnenraum aller Kraftfahrzeuge, die in Deutschland auf den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen zugelassen oder dienstlich überlassen wurden – darunter auch Leih- oder Mietwagen (Selbstfahrervermietfahrzeuge).
Müssen Fahrräder besonders gesichert sein?
Ja. Fahrräder, E-Bikes und sonstige Sportgeräte müssen außen am Wohnmobil, Wohnwagen, Camper oder PKW befestigt und gesondert mit einem Sicherheitsbügelschloss oder Panzerkabelschloss gegen einfache Wegnahme gesichert sein. Lose verbundene Teile sind nur versichert, wenn sie zusammen mit dem Fahrrad abhandenkommen.
Welche Sachen sind nicht versichert?
Nicht versichert sind unter anderem das Kraftfahrzeug selbst und fest verbundene Sachen, Sachen mit Kunst-, Sammler- oder Liebhaberwert, Wertpapiere, Datenträger-Inhalte, Dokumente (außer amtlichen Ausweisen und EC-/Kreditkarten), nicht montierte Fahrzeugteile, Drogen, Alkohol und Tabak, fremdes Eigentum (außer vom Arbeitgeber überlassene Sachen), Musterkollektionen und Handelswaren, Tiere sowie Land-, Luft- und Wasserfahrzeuge samt Außenbordmotoren.
