In der Wohnmobilversicherung leistet der Versicherer Entschädigung, wenn versicherte Sachen durch Einbruchdiebstahl, Diebstahl des gesamten Kraftfahrzeuges, Einbruchdiebstahl in Vorzelten, Vandalismus, Raub oder räuberische Erpressung zerstört, beschädigt werden oder abhandenkommen. Erfahren Sie, welche Voraussetzungen gelten und welche Schäden ausgeschlossen sind.
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
- a) Einbruchdiebstahl, Diebstahl des gesamten Kraftfahrzeuges
- b) Einbruchdiebstahl in Vorzelten
- c) Vandalismus
- d) Raub oder räuberische Erpressung
oder durch den Versuch einer solchen Tat zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.
1. Einbruchdiebstahl, Diebstahl des gesamten Kraftfahrzeuges
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass es sich um verschlossene Kraftfahrzeuge handelt, die vom Täter aufgebrochen oder gewaltsam geöffnet wurden. Darunter fällt explizit auch das Aufschneiden oder Aufschlitzen von Cabriodächern.
Dem Aufbrechen stehen die Verwendung falscher Schlüssel oder anderer, nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmter Werkzeuge gleich.
Der Versicherungsschutz gilt auch bei einer nachgewiesenen Totalentwendung des verschlossenen Kraftfahrzeuges.
2. Vandalismus
Vandalismus nach einem Einbruch liegt vor, wenn der Täter auf eine der in Nr. 2 bezeichneten Arten in das Kraftfahrzeug eindringt und versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt.
3. Raub oder räuberische Erpressung
Voraussetzung hierfür ist, wenn
- aa) gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Gewalt liegt nicht vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden (einfacher Diebstahl/Trickdiebstahl);
- bb) der Versicherungsnehmer versicherte Sachen herausgibt oder sich wegnehmen lässt, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird;
- cc) dem Versicherungsnehmer versicherte Sachen weggenommen werden, weil sein körperlicher Zustand unmittelbar vor der Wegnahme infolge eines Unfalls oder infolge einer nicht verschuldeten sonstigen Ursache wie beispielsweise Ohnmacht oder Herzinfarkt beeinträchtigt und dadurch seine Widerstandskraft ausgeschaltet ist.
4. Nicht versichert sind Sachen, die an den Ort der Herausgabe oder Wegnahme erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden, es sei denn, das Heranschaffen erfolgt nur innerhalb des Versicherungsortes, an dem die Tathandlungen nach a) verübt wurden.
5. Nicht versicherte Schäden
Nicht versichert sind Schäden durch Unterschlagung nach § 246 StGB.
Was bedeutet das konkret?
Vereinfacht gesagt springt die Versicherung ein, wenn jemand gewaltsam in das verschlossene Fahrzeug eindringt und etwas stiehlt oder zerstört, wenn das ganze Fahrzeug entwendet wird oder wenn versicherte Sachen unter Anwendung oder Androhung von Gewalt geraubt werden. Auch der bloße Versuch einer solchen Tat ist mitversichert. Kein Schutz besteht dagegen beim einfachen Diebstahl oder Trickdiebstahl ohne Gewalt sowie bei Unterschlagung. Diese Darstellung dient nur als unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Ist der Diebstahl des gesamten Wohnmobils versichert?
Ja. Der Versicherungsschutz gilt auch bei einer nachgewiesenen Totalentwendung des verschlossenen Kraftfahrzeuges.
Ist ein einfacher Diebstahl oder Trickdiebstahl abgedeckt?
Nein. Bei Raub oder räuberischer Erpressung liegt keine Gewalt vor, wenn versicherte Sachen ohne Überwindung eines bewussten Widerstandes entwendet werden. Der einfache Diebstahl oder Trickdiebstahl ist damit nicht erfasst.
Zählt das Aufschlitzen eines Cabriodaches als Einbruchdiebstahl?
Ja. Unter das Aufbrechen oder gewaltsame Öffnen fällt explizit auch das Aufschneiden oder Aufschlitzen von Cabriodächern.
Ist auch der Versuch einer Tat versichert?
Ja. Der Versicherer leistet auch dann Entschädigung, wenn versicherte Sachen durch den Versuch einer solchen Tat zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.
Sind Schäden durch Unterschlagung versichert?
Nein. Nicht versichert sind Schäden durch Unterschlagung nach § 246 StGB.
