Wer eine Privathaftpflichtversicherung der Ammerländer Versicherung hat, kann bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit für bis zu zwölf Monate von der Beitragszahlung befreit werden – bei unverändertem Versicherungsschutz. Welche Voraussetzungen wie Wartezeit, Beschäftigungsdauer und Altersgrenze dafür gelten und wie der Anspruch geltend gemacht wird, erfahren Sie hier.
In allen Tarifen der Privathaftpflichtversicherung der Ammerländer Versicherung gilt Folgendes:
Grundsatz: Die nachstehend aufgeführten Bestimmungen gelten nur dann, wenn die Voraussetzungen gemäß Nr. 1 und 2 erfüllt sind.
Nr. 1 – Befreiung bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit:
- Sofern der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz und dauernden Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat, erfolgt für den Fall unverschuldeter Arbeitslosigkeit im Sinne des Arbeitsförderungsrechtes für maximal zwölf Monate eine Befreiung von der Beitragszahlung bei unverändertem Versicherungsschutz.
- Voraussetzung ist, dass die Arbeitslosigkeit frühestens sechs Monate nach Vertragsbeginn eingetreten ist (Wartezeit).
- Es muss sich um eine Arbeitslosigkeit von mindestens sechs Wochen handeln.
- Der Vertrag darf noch nicht gekündigt sein.
Nr. 2 – Weitere Voraussetzungen und Ausschlüsse:
- Der Arbeitnehmer muss vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 18 Monate ununterbrochen in einem sozialversicherungspflichtigen, ungekündigten und nicht befristeten Arbeitsverhältnis mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Wochenstunden gestanden haben.
- Der Arbeitnehmer darf das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
- Kein Anspruch auf Beitragsbefreiung besteht, wenn der Versicherungsnehmer als Wehrpflichtiger, Zivildienstleistender, Auszubildender, Mitarbeiter eines Saison- oder Kampagnebetriebes, bei seinem Ehegatten oder einem in direkter Linie Verwandten beschäftigt war.
- Ebenfalls kein Anspruch auf Beitragsbefreiung besteht, wenn bei Versicherungsbeginn bereits ein Kündigungsschutzverfahren rechtsanhängig oder eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen war.
- Der Anspruch auf Beitragsbefreiung bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit entsteht wieder, wenn nach Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens bzw. nach Beendigung des gekündigten Arbeitsverhältnisses die Voraussetzungen gemäß Nr. 1 und 2 erneut erfüllt sind.
Nachweis der Voraussetzungen: Das Vorliegen der unter Nr. 1 und 2 genannten Voraussetzungen muss durch entsprechende Bescheinigungen der zuständigen Arbeitsagentur und des Arbeitgebers nachgewiesen werden.
Mehrfache Arbeitslosigkeit: Mehrfache Arbeitslosigkeit ist versichert. Im Falle wiederholter Arbeitslosigkeit muss der Versicherungsnehmer vor Beginn der erneuten Arbeitslosigkeit die Voraussetzungen gemäß Nr. 1 und 2 erfüllt haben.
Geltendmachung und Beginn der Beitragsbefreiung:
- Der Anspruch auf Beitragsbefreiung ist unverzüglich nach Eintritt der Arbeitslosigkeit schriftlich vom Versicherungsnehmer geltend zu machen.
- Bei Vorliegen aller Voraussetzungen beginnt die Beitragsbefreiung mit dem auf den Eintritt der Arbeitslosigkeit folgenden Kalendermonat, frühestens jedoch mit Eingang der schriftlichen Anzeige der Arbeitslosigkeit bei der Ammerländer Versicherung.
- Der Beginn der Beitragsbefreiung wird schriftlich bestätigt.
- Bis dahin sind die Versicherungsbeiträge bedingungsgemäß zu entrichten; überzahlte Beiträge werden mit zu diesem Zeitpunkt offenen Posten verrechnet.
Ende der Arbeitslosigkeit und Nachweispflichten:
- Über das Ende der Arbeitslosigkeit muss der Versicherungsnehmer die Ammerländer Versicherung unverzüglich schriftlich informieren.
- Er ist verpflichtet, der Ammerländer Versicherung jederzeit auf Anforderung Nachweise über die Fortdauer der Arbeitslosigkeit vorzulegen.
- Die Beitragsbefreiung tritt mit Ende des Kalendermonates, in dem die Ammerländer Versicherung die Nachweise angefordert hat, außer Kraft, wenn der Ammerländer Versicherung in einem solchen Fall die Fortdauer der Arbeitslosigkeit nicht innerhalb von zwei Wochen nachgewiesen wird.
Was bedeutet das konkret?
Verlieren Sie unverschuldet Ihren Arbeitsplatz, müssen Sie unter bestimmten Bedingungen vorübergehend keinen Beitrag für Ihre Privathaftpflichtversicherung zahlen, während der Schutz weiterläuft. Sie müssen die Arbeitslosigkeit selbst melden und mit Bescheinigungen belegen. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die oben genannten Bestimmungen.
Häufige Fragen
Wie lange werde ich von der Beitragszahlung befreit?
Bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit im Sinne des Arbeitsförderungsrechtes erfolgt für maximal zwölf Monate eine Befreiung von der Beitragszahlung bei unverändertem Versicherungsschutz.
Welche Wartezeit und Mindestdauer gelten?
Die Arbeitslosigkeit muss frühestens sechs Monate nach Vertragsbeginn eingetreten sein (Wartezeit) und mindestens sechs Wochen dauern. Zudem darf der Vertrag noch nicht gekündigt sein.
Welche Voraussetzungen muss mein Arbeitsverhältnis erfüllt haben?
Sie müssen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 18 Monate ununterbrochen in einem sozialversicherungspflichtigen, ungekündigten und nicht befristeten Arbeitsverhältnis mit mindestens 15 Wochenstunden gestanden haben und dürfen das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Wie mache ich den Anspruch geltend?
Der Anspruch ist unverzüglich nach Eintritt der Arbeitslosigkeit schriftlich geltend zu machen. Die Befreiung beginnt mit dem folgenden Kalendermonat, frühestens jedoch mit Eingang Ihrer schriftlichen Anzeige bei der Ammerländer Versicherung. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist durch Bescheinigungen der Arbeitsagentur und des Arbeitgebers nachzuweisen.
Ist auch mehrfache Arbeitslosigkeit versichert?
Ja, mehrfache Arbeitslosigkeit ist versichert. Vor Beginn der erneuten Arbeitslosigkeit müssen Sie die Voraussetzungen gemäß Nr. 1 und 2 jeweils wieder erfüllt haben.
