Bei der Privathaftpflichtversicherung der Ammerländer Versicherung sind Folgebeiträge am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig. Wer nicht rechtzeitig zahlt, gerät ohne Mahnung in Verzug – erfahren Sie, welche Fristen gelten, wann der Versicherungsschutz entfällt und unter welchen Bedingungen der Vertrag gekündigt werden kann.
1. Fälligkeit der Folgebeiträge:
Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
2. Verzug bei nicht rechtzeitiger Zahlung:
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat.
Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziff. 3 und 4 mit dem Fristablauf verbunden sind.
3. Wegfall des Versicherungsschutzes:
Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziff. 2 Abs. 3 darauf hingewiesen wurde.
4. Kündigung des Vertrages:
Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziff. 2 Abs. 3 darauf hingewiesen hat.
Hat der Versicherer gekündigt, und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziff. 3 bleibt unberührt.
Was bedeutet das konkret?
Folgebeiträge sollten pünktlich zum angegebenen Termin gezahlt werden. Bleibt eine Zahlung aus, kann der Versicherer eine Frist von mindestens zwei Wochen setzen. Verstreicht diese Frist erfolglos, kann der Versicherungsschutz entfallen und der Vertrag gekündigt werden. Eine spätere Zahlung kann den Vertrag zwar fortbestehen lassen, schützt aber nicht rückwirkend für zwischenzeitlich eingetretene Schäden. Diese Darstellung ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Wann sind die Folgebeiträge fällig?
Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
Was passiert, wenn ich einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig zahle?
Sie geraten ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, Sie haben die verspätete Zahlung nicht zu vertreten. Der Versicherer kann Ersatz des durch den Verzug entstandenen Schadens verlangen und Ihnen in Textform eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen.
Wann entfällt der Versicherungsschutz?
Sind Sie nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz – vorausgesetzt, Sie wurden mit der Zahlungsaufforderung darauf hingewiesen.
Kann der Vertrag wegen Zahlungsverzugs gekündigt werden?
Ja. Sind Sie nach Ablauf der Zahlungsfrist noch in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er Sie mit der Zahlungsaufforderung darauf hingewiesen hat.
Was gilt, wenn ich nach der Kündigung doch noch zahle?
Zahlen Sie innerhalb eines Monats nach der Kündigung den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz. Die Leistungsfreiheit des Versicherers bleibt unberührt.
