In der Privathaftpflichtversicherung der Ammerländer Versicherung ist im Tarif Exclusiv die gesetzliche Haftpflicht wegen reiner Vermögensschäden im Sinne von Nr. 2 AHB mitversichert. Welche Ansprüche vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind, zeigt dieser Überblick im Detail.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen reinen Vermögensschäden im Sinne von Nr. 2 AHB.3
Ausgeschlossen sind jedoch Ansprüche wegen Schäden:
- durch vom VN (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen
- aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit
- aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen
- aus Vermittlungsgeschäften aller Art
- aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung
- aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung
- aus Rationalisierung und Automatisierung
- aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts
- aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen
- aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsführung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien / Organe im Zusammenhang stehen
- aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung
- aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).
Was bedeutet das konkret?
Ein reiner Vermögensschaden ist ein finanzieller Nachteil, der weder aus einer Personen- noch aus einer Sachbeschädigung entsteht. Im Tarif Exclusiv der Privathaftpflichtversicherung ist die gesetzliche Haftpflicht für solche reinen Vermögensschäden grundsätzlich mitversichert. Von diesem Schutz sind allerdings mehrere Bereiche ausgenommen – etwa Ansprüche aus beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeiten sowie aus bewussten Pflichtverletzungen. Maßgeblich sind stets die genannten Ausschlüsse.
Häufige Fragen
Sind reine Vermögensschäden im Tarif Exclusiv mitversichert?
Ja. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen reiner Vermögensschäden im Sinne von Nr. 2 AHB.
Was ist ein reiner Vermögensschaden im Sinne der Bedingungen?
Gemeint ist die gesetzliche Haftpflicht wegen reiner Vermögensschäden im Sinne von Nr. 2 AHB.
Sind Schäden aus beratender oder gutachterlicher Tätigkeit gedeckt?
Nein. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit.
Besteht Schutz bei bewusster Pflichtverletzung?
Nein. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger bewusster Pflichtverletzung.
Sind Schäden aus dem Abhandenkommen von Geld oder Wertpapieren gedeckt?
Nein. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus dem Abhandenkommen von Sachen, auch z. B. von Geld, Wertpapieren und Wertsachen.
