In der Hausratversicherung der Ammerländer Versicherung regelt der Tarif Excellent, welche Schließvorrichtungen, Sicherungen und Einbruchmeldeanlagen zu betätigen sind, welche Obliegenheiten gelten und welche erweiterten Sicherungsrichtlinien bei Wertsachen ab 75.000 EURO sowie über 100.000 EURO greifen.
Für den Tarif Excellent in der Hausratversicherung der Ammerländer Versicherung gilt: In der Zeit, in der sich niemand in der Wohnung aufhält, sind alle Schließvorrichtungen und vereinbarten Sicherungen zu betätigen und die vereinbarten Einbruchmeldeanlagen einzuschalten.
Alle Schließvorrichtungen, vereinbarten Sicherungen und vereinbarten Einbruchmeldeanlagen sind in gebrauchsfähigem Zustand zu halten. Störungen, Mängel und Schäden sind unverzüglich zu beseitigen.
Alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen gegen Elementarschäden sind zu treffen. Insbesondere gilt zur Vermeidung von Überschwemmungs- und Rückstauschäden:
- Wasserführende Anlagen auf dem Grund und Boden, auf dem das Gebäude steht, in dem sich die versicherten Sachen befinden, sind freizuhalten.
- Rückstausicherungen sind gemäß der jeweils geltenden Landesbauordnung bzw. den einzelnen Verordnungen der Kommunen (z. B. Entwässerungssatzung) stets funktionsbereit zu halten.
Verletzt der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant eine dieser Obliegenheiten, so kann der Versicherer zur fristlosen Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.
Führt die Obliegenheitsverletzung zu einer Gefahrerhöhung, so gelten die §§ 23 bis 29 VVG. Danach kann der Versicherer zur Kündigung berechtigt oder auch leistungsfrei sein.
Sicherungen bei Wertsachen
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nachstehend aufgeführte Sicherungen innerhalb eines Monats nach Versicherungsbeginn anzubringen.
Sicherungen bei Wertsachen ab 75.000 EURO oder einer Gesamtversicherungssumme über 200.000 EURO:
Hier gelten die erweiterten Sicherungsrichtlinien dieser Bedingungen.
Sicherungen bei Wertsachen über 100.000 EURO:
Zusätzlich zu der vorgenannten Sicherungsanforderung müssen noch folgende Sicherungsvoraussetzungen erfüllt werden:
- Einbau / Vorhandensein einer VdS anerkannten Einbruchmeldeanlage (EMA) mit Aufschaltung zu einem Sicherheitsdienst oder zur Polizei.
- Die VdS anerkannte EMA muss durch eine entsprechende Fachfirma eingebaut werden.
- Für die VdS anerkannte EMA müssen entsprechende Wartungsverträge vorhanden sein.
- Die EMA ist nach den Vorgaben der Fachfirma zu betreiben.
- Störungen, Mängel oder Schäden sind unverzüglich durch die Fachfirma zu beseitigen.
- In den letzten 5 Jahren dürfen keine Vorschäden im Bereich Einbruchdiebstahl vorhanden sein.
Bis zum Einbau der vereinbarten Sicherungen gilt eine Selbstbeteiligung von 25 %, wenn der Schaden durch das Fehlen der vereinbarten Sicherungen begünstigt worden ist. Für Schäden nach Ablauf der Frist, die durch das Fehlen der vereinbarten Sicherungen begünstigt worden sind, besteht kein Versicherungsschutz.
Sicherungsrichtlinien
Übersteigt der Wertsachenanteil in der versicherten Wohnung einen Betrag von 75.000 EURO, gelten die nachfolgend genannten erweiterten Sicherungsanforderungen als vereinbart. Dies gilt auch für Risiken, deren Gesamtversicherungssumme 200.000 EURO übersteigt.
Wohnungsabschlusstüren in Mehrfamilienhäusern/Eingangstüren (auch Nebeneingangs- und Kellertüren) von Einfamilienhäusern:
Es ist eine der nachfolgenden Sicherungen erforderlich:
- Mehrpunktverriegelung oder
- Kastenschloss (mit Sperrbügel) oder
- Querriegel
Türen mit außen liegenden Türbändern sind zusätzlich wie folgt zu sichern:
- Sicherung der Achsstifte gegen herausziehen
- Hinterhaken
Fenster, Balkon- oder Terrassentüren:
- Fenster, Terrassen- und Balkontüren verfügen über Beschläge mit Pilzkopfzapfen
oder
- Fensterstangenschloss oder
- Zusatzschlösser
Generell: Einbruchhemmende Verglasung im Erdgeschoss
Kellerfenster und Kellerschachtsicherungen:
- Kellerfenstergitter / Rollstabgitter oder
- gegen Abheben gesicherte Kellerschachtroste
Was bedeutet das konkret?
Wer die Wohnung verlässt, sollte alle Türen und Fenster verschließen, die vereinbarten Sicherungen nutzen und eine vorhandene Einbruchmeldeanlage einschalten. Sicherungen und Meldeanlagen sollten funktionsfähig gehalten und Defekte zeitnah behoben werden. Bei besonders wertvollem Hausrat gelten zusätzliche Anforderungen an Türen, Fenster, Keller und ggf. eine geprüfte Alarmanlage. Werden diese Pflichten verletzt, kann sich das auf Kündigung oder Leistung auswirken. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Was muss ich tun, wenn niemand in der Wohnung ist?
In der Zeit, in der sich niemand in der Wohnung aufhält, sind alle Schließvorrichtungen und vereinbarten Sicherungen zu betätigen und die vereinbarten Einbruchmeldeanlagen einzuschalten.
Bis wann müssen die Sicherungen bei Wertsachen angebracht sein?
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die aufgeführten Sicherungen innerhalb eines Monats nach Versicherungsbeginn anzubringen.
Ab welchem Wert gelten die erweiterten Sicherungsrichtlinien?
Die erweiterten Sicherungsanforderungen gelten, wenn der Wertsachenanteil in der versicherten Wohnung 75.000 EURO übersteigt. Dies gilt auch für Risiken, deren Gesamtversicherungssumme 200.000 EURO übersteigt.
Welche Anforderungen gelten bei Wertsachen über 100.000 EURO?
Zusätzlich ist eine VdS anerkannte Einbruchmeldeanlage (EMA) mit Aufschaltung zu einem Sicherheitsdienst oder zur Polizei erforderlich. Sie muss durch eine Fachfirma eingebaut und mit Wartungsvertrag nach deren Vorgaben betrieben werden. Störungen sind unverzüglich durch die Fachfirma zu beseitigen. In den letzten 5 Jahren dürfen keine Vorschäden im Bereich Einbruchdiebstahl vorhanden sein.
Was passiert, wenn die Sicherungen noch nicht eingebaut sind?
Bis zum Einbau der vereinbarten Sicherungen gilt eine Selbstbeteiligung von 25 %, wenn der Schaden durch das Fehlen der vereinbarten Sicherungen begünstigt worden ist. Für Schäden nach Ablauf der Frist, die durch das Fehlen der vereinbarten Sicherungen begünstigt worden sind, besteht kein Versicherungsschutz.
