Die Privathaftpflichtversicherung der Ammerländer Versicherung schützt bei Gewässerschäden durch nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit – einschließlich Grundwasser. Erfahren Sie, welche Entschädigungsgrenzen, Selbstbeteiligungen und Regeln für Heizöltanks, Abwassergruben und Kleingebinde gelten und wo die Grenzen des Versicherungsschutzes liegen.
In der Privathaftpflichtversicherung der Ammerländer Versicherung gelten für die Tarife Economic Start/ Exclusiv/ Excellent die folgenden Leistungen:
Umfang des Versicherungsschutzes:
- Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt.
- Die Entschädigung ist auf max. 100.000,- EURO für sämtliche Versicherungsfälle eines Jahres begrenzt. Es gilt eine Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers in Höhe von 1.000,- EURO je Schadenfall.
- Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 25 l/kg Inhalt (Kleingebinde), soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 100 l/kg nicht übersteigt.
- Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9).
Rettungskosten:
Der Versicherer übernimmt:
- Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie
- außergerichtliche Gutachterkosten.
Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen.
Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
Ausschlüsse:
- a) Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
- b) Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
Versichert ist ergänzend zu Abschnitt A2-1 die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen (Personen-, Sach- und Vermögensschäden) von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden):
- a) als Inhaber eines Heizöltanks für das selbstgenutzte Risiko (Postanschrift) bis zu einem Fassungsvermögen von 10.000 Liter;
- b) als Inhaber einer privat genutzten Abwassergrube für das selbstgenutzte Risiko (Postanschrift) ausschließlich für häusliche Abwässer ohne Einleitung in ein Gewässer.
Eventuell zusätzlich bestehende Versicherungen gehen diesem Versicherungsschutz vor.
Versichert sind nur ordnungsgemäß installierte und den jeweiligen Bestimmungen [z. B. Verordnung über Anlagen zum Umgang mit Wasser gefährdenden Stoffen (VAwS)] entsprechende Tanks. Danach müssen z. B. folgende Schutzvorrichtungen vorhanden sein: Überfüllsicherung, doppelwandige Anlage, Leckanzeige, Auffangwanne. Tanks mit einer bisherigen Nutzungsdauer von 20 oder mehr Jahren sind nur dann versichert, wenn bereits Versicherungsschutz bei einem Vorversicherer bestand.
Was bedeutet das konkret?
Wenn Sie versehentlich das Wasser eines Gewässers oder das Grundwasser verunreinigen – etwa durch Ihren Heizöltank oder Ihre Abwassergrube –, kann Sie die Privathaftpflichtversicherung bei der gesetzlichen Haftung unterstützen. Für den Schutz gelten bestimmte Höchstgrenzen, eine Selbstbeteiligung sowie Anforderungen an Menge, Installation und Alter der Anlagen. Diese Erläuterung dient als unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind die oben genannten Angaben.
Häufige Fragen
Bis zu welcher Höhe leistet die Versicherung bei Gewässerschäden?
Die Entschädigung ist auf max. 100.000,- EURO für sämtliche Versicherungsfälle eines Jahres begrenzt. Je Schadenfall gilt eine Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers in Höhe von 1.000,- EURO.
Ist mein Heizöltank mitversichert?
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber eines Heizöltanks für das selbstgenutzte Risiko (Postanschrift) bis zu einem Fassungsvermögen von 10.000 Liter. Der Tank muss ordnungsgemäß installiert sein und den jeweiligen Bestimmungen entsprechen.
Was gilt für die Lagerung gewässerschädlicher Stoffe in Kleingebinden?
Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Anlagen bis 25 l/kg Inhalt (Kleingebinde), soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 100 l/kg nicht übersteigt. Werden diese Beschränkungen überschritten, entfällt der Versicherungsschutz und es gelten die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9).
Sind ältere Tanks versichert?
Tanks mit einer bisherigen Nutzungsdauer von 20 oder mehr Jahren sind nur dann versichert, wenn bereits Versicherungsschutz bei einem Vorversicherer bestand.
Wann besteht kein Versicherungsschutz?
Ausgeschlossen sind unter anderem Ansprüche von Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von Gewässerschutz-Gesetzen, Verordnungen oder behördlichen Anordnungen herbeigeführt haben, sowie Schäden aus Kriegsereignissen, inneren Unruhen, hoheitlichen Maßnahmen und höherer Gewalt durch elementare Naturkräfte.
