Bei der Ammerländer Hundehaftpflicht müssen Mitglieder Nachschuss-Beiträge zahlen, wenn Einnahmen, Rückstellungen und verfügbare Rücklagen in einem Geschäftsjahr nicht ausreichen, um die Ausgaben zu decken. Der Nachschuss ist auf die Höhe eines Jahresbeitrages begrenzt und richtet sich nach dem Verhältnis der im letzten Geschäftsjahr gezahlten Beträge – auch ausgeschiedene Mitglieder werden herangezogen.
Reichen in einem Geschäftsjahr die Einnahmen sowie die Rückstellungen und die verfügbaren Rücklagen nicht aus, um die Ausgaben zu decken, sind die Mitglieder zur Leistung von Nachschuss-Beiträgen verpflichtet. Diese sind auf die Höhe eines Jahresbeitrages begrenzt. Die Verteilung richtet sich nach dem Verhältnis der im letzten Geschäftsjahr gezahlten Beträge.
Zu den Nachschuss-Beiträgen müssen auch die Mitglieder beitragen, die im Laufe des Geschäftsjahres ausgeschieden sind.
Die Mitglieder werden zur Zahlung des Nachschussbeitrages in der gleichen Weise aufgefordert wie zur Zahlung der laufenden Jahresbeiträge. Die Verzugsfolgen richten sich nach dem aktuellen Versicherungsvertragsgesetz.
Über die Festsetzung der Nachschüsse und deren Höhe entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates.
Was bedeutet das konkret?
Wenn das Geld eines Geschäftsjahres nicht ausreicht – also Einnahmen, Rückstellungen und verfügbare Rücklagen die Ausgaben nicht decken –, können Mitglieder zu einer zusätzlichen Zahlung verpflichtet werden. Dieser Nachschuss darf höchstens einen Jahresbeitrag ausmachen und wird nach dem Anteil der zuletzt gezahlten Beträge verteilt. Auch wer im Jahr ausgeschieden ist, muss mitzahlen. Über die Höhe entscheidet der Vorstand zusammen mit dem Aufsichtsrat.
Häufige Fragen
Wann müssen Mitglieder einen Nachschuss zahlen?
Wenn in einem Geschäftsjahr die Einnahmen sowie die Rückstellungen und die verfügbaren Rücklagen nicht ausreichen, um die Ausgaben zu decken.
Wie hoch kann der Nachschuss-Beitrag ausfallen?
Der Nachschuss ist auf die Höhe eines Jahresbeitrages begrenzt und verteilt sich nach dem Verhältnis der im letzten Geschäftsjahr gezahlten Beträge.
Müssen auch ausgeschiedene Mitglieder den Nachschuss leisten?
Ja, auch die im Laufe des Geschäftsjahres ausgeschiedenen Mitglieder müssen zu den Nachschuss-Beiträgen beitragen.
Wer entscheidet über die Höhe des Nachschusses?
Über die Festsetzung der Nachschüsse und deren Höhe entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates.
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