Satzungsänderungen und die Aufnahme neuer Versicherungszweige sind bei der Ammerländer Hundehaftpflicht nur mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen in der Mitgliedervertreterversammlung möglich, während der Aufsichtsrat rein redaktionelle Anpassungen sowie von der Aufsichtsbehörde geforderte Änderungen selbst vornehmen darf.
Beschlüsse über Änderungen der Satzung und über die Aufnahme neuer Versicherungszweige benötigen eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliedervertreterversammlung.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, solche Änderungen der Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen.
Der Aufsichtsrat ist außerdem ermächtigt, Änderungen zu entsprechen, die die Aufsichtsbehörde verlangt, bevor sie einen Änderungsbeschluss der Mitgliedervertreterversammlung genehmigt.
Was bedeutet das konkret?
Um die Satzung zu ändern oder einen neuen Versicherungszweig aufzunehmen, ist eine Zustimmung von zwei Dritteln der gültigen Stimmen in der Mitgliedervertreterversammlung nötig. Rein sprachliche oder redaktionelle Anpassungen an der Satzung darf der Aufsichtsrat allein vornehmen. Verlangt die Aufsichtsbehörde vor ihrer Genehmigung eines Änderungsbeschlusses Anpassungen, darf der Aufsichtsrat diesen ebenfalls nachkommen.
Häufige Fragen
Welche Mehrheit ist für eine Satzungsänderung erforderlich?
Für Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Aufnahme neuer Versicherungszweige ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliedervertreterversammlung nötig.
Darf der Aufsichtsrat die Satzung eigenständig ändern?
Ja, aber nur bei Änderungen, die ausschließlich die Fassung betreffen. Zusätzlich darf er Änderungen entsprechen, die die Aufsichtsbehörde verlangt, bevor sie einen Änderungsbeschluss der Mitgliedervertreterversammlung genehmigt.
Was passiert, wenn die Aufsichtsbehörde vor ihrer Genehmigung Änderungen fordert?
In diesem Fall ist der Aufsichtsrat ermächtigt, den von der Aufsichtsbehörde verlangten Änderungen zu entsprechen.
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