Bei der Hundehaftpflicht der Ammerländer fließt ein nach Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rücklagen und Rückstellungen verbliebener Überschuss in die Rückstellung für Beitragsrückerstattung, die ausschließlich für Beitragsrückerstattungen verwendet werden darf. Der Vorstand entscheidet, ob und in welcher Höhe Beiträge an die Mitglieder ausgezahlt oder auf künftige Beiträge angerechnet werden, wobei die Verteilung sich nach der Höhe der geleisteten Beiträge richtet.
Der nach der Vornahme der Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rücklagen und Rückstellungen verbliebene Überschuss ist der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuzuführen. Diese Rückstellung darf nur für Beitragsrückerstattungen verwendet werden.
Der Vorstand kann beschließen, ob und in welcher Höhe Beiträge aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattungen an die Mitglieder auszuzahlen oder auf die Beiträge und Nachschüsse des folgenden Geschäftsjahres anzurechnen sind.
Die Verteilung hat im Verhältnis zur Höhe der geleisteten Beiträge zu erfolgen. Rückerstattungsberechtigt sind alle Versicherungsnehmer, die am Anfang eines Geschäftsjahres, in dem die Beitragsrückerstattung gewährt wird, Mitglieder des Vereins sind und es auch während des gesamten vorherigen Geschäftsjahres waren.
Wird beschlossen, die Beitragsrückerstattung auf Nachschüsse anzurechnen, sind alle nachschusspflichtigen Versicherungsnehmer rückerstattungsberechtigt.
Was bedeutet das konkret?
Bleibt nach Abzug bestimmter Positionen ein Überschuss übrig, wird dieser in eine Rückstellung eingestellt, die nur für Beitragsrückerstattungen dienen darf. Der Vorstand entscheidet, ob und wie viel davon an die Mitglieder ausgezahlt oder auf künftige Beiträge und Nachschüsse angerechnet wird. Die Verteilung erfolgt anteilig nach den gezahlten Beiträgen, und berechtigt sind Mitglieder, die durchgehend das vorherige Geschäftsjahr über Mitglied waren.
Häufige Fragen
Wer entscheidet über die Höhe einer Beitragsrückerstattung?
Der Vorstand kann beschließen, ob und in welcher Höhe Beiträge aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattungen an die Mitglieder ausgezahlt oder auf die Beiträge und Nachschüsse des folgenden Geschäftsjahres angerechnet werden.
Nach welchem Maßstab wird die Beitragsrückerstattung verteilt?
Die Verteilung erfolgt im Verhältnis zur Höhe der geleisteten Beiträge.
Wer ist zur Rückerstattung berechtigt?
Berechtigt sind alle Versicherungsnehmer, die am Anfang des Geschäftsjahres, in dem die Beitragsrückerstattung gewährt wird, Mitglieder des Vereins sind und dies auch während des gesamten vorherigen Geschäftsjahres waren. Wird auf Nachschüsse angerechnet, sind alle nachschusspflichtigen Versicherungsnehmer rückerstattungsberechtigt.
Wofür darf die Rückstellung für Beitragsrückerstattung verwendet werden?
Die Rückstellung darf ausschließlich für Beitragsrückerstattungen verwendet werden.
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