Bei der Hundehaftpflicht der Ammerländer darf der Freistellungsanspruch vor seiner endgültigen Feststellung nicht ohne Zustimmung des Versicherers abgetreten oder verpfändet werden – nur die Abtretung an den geschädigten Dritten ist ohne Weiteres erlaubt.
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung nicht ohne Zustimmung des Versicherers abgetreten werden. Ebenso ist eine Verpfändung ohne Zustimmung des Versicherers nicht zulässig.
Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
Was bedeutet das konkret?
Solange noch nicht endgültig feststeht, ob und in welcher Höhe der Freistellungsanspruch besteht, kann der Versicherungsnehmer ihn nicht einfach an eine andere Person übertragen oder als Sicherheit verpfänden. Dafür braucht er die Zustimmung des Versicherers. Eine Ausnahme gilt: An den geschädigten Dritten darf der Anspruch auch ohne diese Zustimmung abgetreten werden.
Häufige Fragen
Kann ich meinen Freistellungsanspruch einfach an jemanden übertragen?
Vor der endgültigen Feststellung des Anspruchs ist eine Abtretung nur mit Zustimmung des Versicherers möglich.
Darf der Freistellungsanspruch verpfändet werden?
Eine Verpfändung vor der endgültigen Feststellung ist ohne Zustimmung des Versicherers nicht zulässig.
Gibt es eine Ausnahme vom Abtretungsverbot?
Ja, eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
Inhalte aus: Bedingungen Hundehaftpflichtversicherung Economic 2026