Bei der Hundehaftpflicht der Ammerländer sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer ausgeschlossen, wenn sie von seinen Angehörigen stammen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder im Vertrag mitversichert sind. Als Angehörige zählen unter anderem Ehegatten, Lebenspartner, Eltern, Kinder, Geschwister sowie Pflege-, Stief- und Schwiegerfamilie. Ebenso ausgeschlossen sind Ansprüche gesetzlicher Vertreter, Gesellschafter, Partner sowie Liquidatoren und Insolvenzverwalter.
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer:
- aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören;
Als Angehörige gelten:
- Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten,
- Eltern und Kinder,
- Adoptiveltern und -kinder,
- Schwiegereltern und -kinder,
- Stiefeltern und -kinder,
- Großeltern und Enkel,
- Geschwister sowie
- Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).
Ebenso ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer:
- von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist;
- von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist;
- von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
- von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist;
- von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
Die genannten Ausschlüsse gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz greift nicht, wenn Schäden von nahen Angehörigen des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden, die mit ihm zusammen im Haushalt leben oder im Vertrag mitversichert sind. Als Angehörige gelten dabei zum Beispiel Ehegatten, Lebenspartner, Eltern, Kinder, Geschwister sowie Stief-, Schwieger- und Pflegefamilie. Bei bestimmten Konstellationen sind zudem Ansprüche von gesetzlichen Vertretern, Betreuern, Gesellschaftern, Partnern sowie Liquidatoren und Insolvenzverwaltern ausgeschlossen. Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Angehörige dieser Personen, die mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben.
Häufige Fragen
Ist ein Schaden versichert, den mein im selben Haushalt lebendes Familienmitglied geltend macht?
Nein. Ansprüche von Angehörigen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben oder im Vertrag mitversichert sind, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Wer zählt hier als Angehöriger?
Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach ausländischem Recht, Eltern und Kinder, Adoptiv-, Schwieger-, Stief- und Pflegeeltern und -kinder, Großeltern und Enkel sowie Geschwister.
Gilt der Ausschluss auch für Betreuer oder gesetzliche Vertreter?
Ja. Ist der Versicherungsnehmer geschäftsunfähig, beschränkt geschäftsfähig oder betreut, sind Ansprüche seiner gesetzlichen Vertreter oder Betreuer ausgeschlossen. Bei juristischen Personen, Vereinen, Gesellschaften oder Partnerschaften gelten entsprechende Ausschlüsse für deren Vertreter, Gesellschafter oder Partner.
Betrifft der Ausschluss auch die Angehörigen der genannten Personen?
Ja. Die Ausschlüsse gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der genannten Personen, sofern diese mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben.
Inhalte aus: Bedingungen Hundehaftpflichtversicherung Economic 2026