In der Hundehaftpflicht der Ammerländer sind auch Regressansprüche aus übergangenem Recht mitversichert, wenn diese wegen Personenschäden geltend gemacht werden. Dazu zählen Ansprüche von Trägern der Sozialversicherung und Sozialhilfe, privaten Krankenversicherungsträgern sowie privaten und öffentlichen eitgebern und Dienstherren.
Mitversichert sind Regressansprüche aus übergangenem Recht wegen Personenschäden. Diese können geltend gemacht werden von:
- Trägern der Sozialversicherung und Sozialhilfe
- privaten Krankenversicherungsträgern
- privaten und öffentlichen Arbeitgebern / Dienstherren
Was bedeutet das konkret?
Wenn durch den Hund ein Personenschaden entsteht und andere Stellen dafür Leistungen erbringen, können diese ihre Kosten später beim Verursacher zurückfordern. Solche Rückforderungen aus übergangenem Recht sind hier mitversichert. Das gilt für Sozialversicherungs- und Sozialhilfeträger, private Krankenversicherer sowie private und öffentliche Arbeitgeber und Dienstherren.
Häufige Fragen
Sind Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern abgedeckt?
Ja, mitversichert sind Regressansprüche aus übergangenem Recht von Trägern der Sozialversicherung und Sozialhilfe wegen Personenschäden.
Welche Stellen können solche Regressansprüche geltend machen?
Träger der Sozialversicherung und Sozialhilfe, private Krankenversicherungsträger sowie private und öffentliche Arbeitgeber beziehungsweise Dienstherren.
Für welche Art von Schäden gilt dieser Regressschutz?
Der Versicherungsschutz für diese Regressansprüche aus übergangenem Recht gilt wegen Personenschäden.
Inhalte aus: Bedingungen Hundehaftpflichtversicherung Economic 2026