Bei der Ammerländer regelt die Hundehaftpflicht als Versicherungsverein die Zusammensetzung und eitsweise des Aufsichtsrats: Er umfasst drei bis sechs Vereinsmitglieder, die von der Mitgliedervertreterversammlung gewählt werden, wählt einen Vorsitzenden samt Stellvertreter und ist ab drei anwesenden Mitgliedern beschlussfähig. Auch Ersatzwahlen, Sitzungsrhythmus, Beschlussfassung und die Vergütung der Mitglieder sind festgelegt.
Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei und höchstens sechs Personen. Diese müssen Mitglieder des Vereins sein. Sie werden von der Mitgliedervertreterversammlung gewählt. Die Amtszeit dauert bis zur Beendigung der Mitgliedervertreterversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach der Wahl beschließt. Dabei wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet. Eine Wiederwahl ist zulässig. Für alle Aufsichtsratsmitglieder wird nur ein Ersatzmitglied gewählt.
Scheiden Aufsichtsratsmitglieder vor Ablauf ihrer Amtszeit aus, so ist eine außerordentliche Mitgliedervertreterversammlung zur Ersatzwahl nur dann einzuberufen, wenn weniger als drei Aufsichtsratsmitglieder vorhanden sind. In diesem Fall dauert die Amtszeit des Ersatzmitgliedes so lange, wie das Amt des Ausgeschiedenen gedauert hätte, an dessen Stelle er getreten ist.
Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Diese Wahl findet in der ersten Aufsichtsratssitzung statt, die auf die Mitgliedervertreterversammlung folgt.
Zu seinen Sitzungen versammelt sich der Aufsichtsrat durch schriftliche Einladung des Vorsitzenden. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Art der Abstimmung bestimmt der Vorsitzende. Die Sitzungen des Aufsichtsrates finden statt, so oft die Geschäfte es erfordern. Der Aufsichtsrat soll einmal im Kalendervierteljahr zusammentreten, er muss einmal im Kalenderhalbjahr zusammentreten. Die Einberufung muss unverzüglich erfolgen, wenn der Vorstand oder ein Aufsichtsratsmitglied dies verlangt. Die Sitzung hat binnen zwei Wochen nach Einberufung stattzufinden.
Der Vorsitzende des Vorstandes oder einzelne Mitglieder des Vorstandes nehmen an den Sitzungen des Aufsichtsrates auf Aufforderung oder Einladung teil.
Willenserklärungen des Aufsichtsrates erfolgen durch den Vorsitzenden. Über Willenserklärungen und Beschlüsse des Aufsichtsrates ist ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll ist von den anwesenden Mitgliedern zu unterzeichnen.
Die Aufsichtsratsmitglieder haben Anspruch auf eine Vergütung und die Erstattung von Barauslagen. Die Höhe der Vergütung wird von der Mitgliedervertreterversammlung festgesetzt.
Was bedeutet das konkret?
Der Aufsichtsrat setzt sich aus drei bis sechs Vereinsmitgliedern zusammen, die von der Mitgliedervertreterversammlung gewählt werden und wiedergewählt werden können. Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter und ist beschlussfähig, sobald mindestens drei Mitglieder anwesend sind; entschieden wird mit Stimmenmehrheit. Fällt die Zahl der Mitglieder unter drei, ist eine Ersatzwahl über eine außerordentliche Versammlung nötig. Die Mitglieder erhalten eine von der Mitgliedervertreterversammlung festgelegte Vergütung sowie Ersatz ihrer Barauslagen.
Häufige Fragen
Wie viele Personen gehören dem Aufsichtsrat an?
Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei und höchstens sechs Personen, die Mitglieder des Vereins sein müssen.
Wann ist der Aufsichtsrat beschlussfähig und wie werden Entscheidungen getroffen?
Beschlussfähig ist der Aufsichtsrat, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Wie oft muss der Aufsichtsrat tagen?
Der Aufsichtsrat soll einmal im Kalendervierteljahr und muss mindestens einmal im Kalenderhalbjahr zusammentreten. Auf Verlangen des Vorstands oder eines Aufsichtsratsmitglieds ist unverzüglich einzuberufen; die Sitzung findet dann binnen zwei Wochen statt.
Erhalten die Aufsichtsratsmitglieder eine Vergütung?
Ja, sie haben Anspruch auf eine Vergütung und die Erstattung von Barauslagen. Die Höhe der Vergütung wird von der Mitgliedervertreterversammlung festgesetzt.
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