Bei Streitigkeiten aus dem Vertrag der Ammerländer Hundehaftpflicht können Klagen gegen den Versicherer am Gerichtsstand seines Sitzes oder am eigenen Wohnsitz des Versicherungsnehmers eingereicht werden, während für Klagen gegen den Versicherungsnehmer grundsätzlich dessen Wohn- oder Firmensitz gilt. Wer nach Vertragsschluss ins Ausland zieht, muss mit veränderten Zuständigkeiten rechnen.
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer richtet sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Zusätzlich ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung eine der folgenden Anknüpfungen hat:
- seinen Sitz,
- den Sitz seiner Niederlassung,
- seinen Wohnsitz oder,
- in Ermangelung eines solchen, seinen gewöhnlichen Aufenthalt.
Verlegt der Versicherungsnehmer jedoch nach Vertragsschluss seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder – in Ermangelung eines solchen – seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat.
Klagen gegen Versicherungsnehmer
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers. Fehlt ein solcher, gilt sein gewöhnlicher Aufenthalt.
Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Was bedeutet das konkret?
Möchte man den Versicherer verklagen, kann man dies an dessen Sitz tun oder an dem Ort, an dem man selbst als Versicherungsnehmer wohnt oder seinen Sitz hat. Zieht der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss ins Ausland, sind die Gerichte am Sitz des Versicherers zuständig. Klagt umgekehrt der Versicherer gegen den Versicherungsnehmer, gilt grundsätzlich dessen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlicher Aufenthalt; ist dieser nicht bekannt, entscheidet der Sitz des Versicherers.
Häufige Fragen
Wo kann ich als Versicherungsnehmer den Versicherer verklagen?
Man kann am Sitz des Versicherers oder seiner zuständigen Niederlassung klagen. Zusätzlich ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk man bei Klageerhebung seinen Sitz, den Sitz seiner Niederlassung, seinen Wohnsitz oder ersatzweise seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Was gilt für den Gerichtsstand, wenn ich nach Vertragsschluss ins Ausland ziehe?
Verlegt der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Sitz, Niederlassungssitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem der Versicherer seinen Sitz hat.
Welches Gericht ist zuständig, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer verklagt?
Maßgeblich ist der Sitz, der Niederlassungssitz oder der Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, sein gewöhnlicher Aufenthalt.
Was passiert, wenn mein Wohnsitz bei Klageerhebung nicht bekannt ist?
Sind Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Vertrag zuständigen Niederlassung.
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